Rz. 324

 
Wichtig

Im Inland steuerpflichtige ausländische Einkünfte

Die Anlage AUS benötigen Sie in folgenden Fällen:

Sie haben Einkünfte (außer Kapitalerträge) aus dem Ausland bezogen, die

  • auch im Inland steuerpflichtig sind und wollen die ausländische Steuer auf Ihre ESt anrechnen lassen;
  • in Deutschland steuerfrei sind, aber den Steuersatz der inländischen Einkünfte verändern (Progressionsvorbehalt).

Liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, kommt eine Eintragung in der Anlage AUS nur in Betracht, wenn die tarifliche ESt Anwendung findet (Eintragungen in den Zeilen 27 bis 34 und 60 der Anlage KAP bzw. in den Zeilen 28 bis 34 der Anlage KAP-BET).

Jeder Ehegatte mit ausländischen Einkünften benötigt eine eigene Anlage AUS. Die Angaben müssen für jeden Staat und jede Einkunftsart getrennt vorgenommen werden (→ Tz 1169 ff.).

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Steuerpflichtige ausländische Einkünfte (Zeilen 4–11)

Im Inland steuerpflichtige Einkünfte sind auf den Anlagen der entsprechenden Einkunftsart (z. B. Anlage V) einzutragen.

Durch die Eintragung der ausländischen Einkünfte auf der Anlage AUS (Zeilen 12–13) beantragen Sie die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer.
Seite 2

Hier sind die Eintragungen vorzunehmen, die bei einer Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG erforderlich sind (Zeilen 31–40).

Außerdem werden hier Angaben für Familienstiftungen vorgenommen (Zeilen 41–44).
Seite 3

Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG (Zeilen 61–65)

Durch eine Eintragung erreichen Sie eine Verrechnung ausländischer Verluste mit positiven gleichartigen Einkünften aus demselben Land in Vor- oder Folgejahren.

Nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt (Zeilen 66–74)

Diese Einkünfte sind nur auf der Anlage AUS einzutragen. Sie beeinflussen den Steuersatz der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt).

Einkünfte i. S. d. § 32b EStG i. V. m. privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (Zeilen 75–77)

Eintragungen sind notwendig, wenn ausländisches unbewegliches Vermögen innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert wird und diese Einkünfte nach dem DBA steuerfrei sind. Sie unterliegen dann dem Progressionsvorbehalt. Falls kein Verlustrücktrag in das Vorjahr vorgenommen werden soll, ist in Zeile 77 eine "1" einzutragen.

Nach DBA steuerfreie negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG (Zeilen 78–82)

Hier beantragen Sie die Verrechnung von ausländischen Verlusten mit entsprechenden positiven Vorjahreseinkünften.

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