Ein Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Steuererklärung oder KESt-Anmeldung ist weder Einkommensverwendung noch verdeckte Gewinnausschüttung. Er ist nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, und zwar auch insoweit nicht, als die verspätet abgegebene Steuererklärung bzw. Steueranmeldung auf einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung beruht. Der Verspätungszuschlag wird durch die eigene Pflichtverletzung der Körperschaft, nicht durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht.[1]

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