Schließt die Kapitalgesellschaft für die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung ab, handelt es sich um ein neues, im Verhältnis zu der Pensionszusage selbstständiges Geschäft. Aus dem Abschluss einer Rückdeckungsversicherung allein kann nicht geschlossen werden, dass die Pensionszusage betrieblich veranlasst ist. Umgekehrt kann aus dem Nichtabschluss einer solchen Versicherung nicht geschlossen werden, dass die Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.[1]

Ist die Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst und bewirkt daher eine verdeckte Gewinnausschüttung, führt das nicht dazu, dass auch die Beiträge zu der Rückdeckungsversicherung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Berechtigter der Rückdeckungsversicherung ist die Kapitalgesellschaft, nicht der Gesellschafter. Die Versicherung wird zur Finanzierung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft abgeschlossen. Kosten der Finanzierung einer Gewinnausschüttung sind betrieblich veranlasst und daher selbst keine verdeckte Gewinnausschüttung. Es fehlt daher an dem Merkmal, dass die Maßnahme der Kapitalgesellschaft geeignet ist, eine Zuwendung an den Gesellschafter darzustellen. Die Prämien für die Versicherung sind daher auf jeden Fall als Betriebsausgaben abziehbar.[2]

Zur verdeckten Gewinnausschüttung können die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Prämien nur werden, wenn der Gesellschafter unmittelbar bezugsberechtigt ist. Das kann auch aufgrund einer Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung der Fall sein.

[1] Einzelheiten Stichwort "Pensionszusage".

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