Schließt die Kapitalgesellschaft eine Versicherung ab und zahlt die Versicherungsprämien, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn das versicherte Risiko zu der Sphäre des Gesellschafters gehört und er der Bezugsberechtigte ist. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt daher i. d. R. die Prämienzahlung für eine Lebens- oder Krankenversicherung, Hausratsversicherung, Todesfallversicherung oder eine private Haftpflichtversicherung des Gesellschafters. Dagegen führen Versicherungsprämien für eine Versicherung, mit der ein Risiko der Kapitalgesellschaft abgedeckt werden soll und bei der die Körperschaft Bezugsberechtigter ist, , z. B. eine betriebliche Haftpflichtversicherung, nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, auch wenn die Haftpflicht aus schädigenden Handlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers abgedeckt wird. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Risiko der Erkrankung des Gesellschafter-Geschäftsführers abdecken soll, führt nur dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Kapitalgesellschaft der alleinige Bezugsberechtigte ist.[1]

Versicherungsprämien, die an konzernzugehörige Versicherungsunternehmen gezahlt werden, unterliegen den allgemeinen Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung. Werden sie unmittelbar oder mittelbar an einen beherrschenden Gesellschafter gezahlt oder an eine ihm nahestehende Person, wie eine konzerninterne Versicherungsgesellschaft, , muss der Versicherungsvertrag den Anforderungen an die vorherige, klare und eindeutige Vereinbarung nach den Grundsätzen des beherrschenden Gesellschafters entsprechen.[2] Im Übrigen muss die Versicherungsprämie eine marktgerechte Vergütung für das übernommene Risiko, also nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt sein. Ist die Versicherungsprämie zu hoch, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung des Versicherten an den Versicherer vor. Ist die Prämie zu niedrig, handelt es sich umgekehrt um eine verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsame Muttergesellschaft bzw. um eine Einkommensminderung nach § 1 AStG.

Steuerlich anzuerkennen ist ein Versicherungsvertrag mit einem nicht zum gleichen Konzern gehörenden Versicherungsunternehmen, das mit einer zum Konzern des Versicherten gehörenden Versicherungsgesellschaft eine Rückdeckungsversicherung abschließt ("Captive") und dementsprechend einen Teil der Versicherungsprämie an die Rückdeckungsversicherung weiterleitet. Selbst wenn die Rückdeckung 100 % des versicherten Risikos beträgt, handelt es sich bei dem Versicherungsvertrag zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen nicht um ein Scheingeschäft. Der Versicherte kann im Schadensfall nur Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen. Dieser trägt das Schadensrisiko und das Risiko, sich aus der Rückdeckungsversicherung befriedigen zu können. Diese zivilrechtlich wirksame Vertragskonstruktion ist auch steuerrechtlich anzuerkennen.[3] Das gilt auch dann, wenn der Rückdeckungsversicherer einer niedrigen oder keiner Besteuerung unterliegt.

M. E. kann aus dieser Rspr. nicht geschlossen werden, dass die Versicherungsprämien bei dem Versicherten unabhängig von ihrer Höhe keine verdeckte Gewinnausschüttung sind, da sie an einen unabhängigen Dritten gezahlt werden. Dann wäre es möglich, überhöhte Versicherungsprämien zu zahlen, wobei der überhöhte Betrag an die konzerneigene Rückdeckungsversicherung weitergeleitet wird. In diesem Fall wäre das Versicherungsunternehmen nur eine "Zahlstelle", die den überhöhten Teil der Prämie nur in Form eines "durchlaufenden Postens" vereinnahmen würde. Der überhöhte Teil der Prämie wäre bei dem Versicherten nicht betrieblich veranlasst, sondern eine gesellschaftsrechtlich veranlasste verdeckte Gewinnausschüttung.[4]

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