Entnahmen der Anteilseigner sind bei KSt-Subjekten nicht möglich. In der Regel wird es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln. Auch bei Betrieben gewerblicher Art sind Vermögenszuwendungen an den Träger nicht als Entnahme, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. In einem Sonderfall[1] wurden "Entnahmen" der Gesellschafter einer GmbH als Irrtum angesehen und die Einbuchung dieser Beträge als verzinsliche Darlehen mit steuerlicher Wirkung zugelassen.[2]

[1] FG Baden-Württemberg v. 27.2.1980, II 147/77, EFG 1980, 518.
[2] Zur Korrektur von Irrtümern Rz. 301.

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