Rz. 188

Nach IAS 1.137 sind folgende Offenlegungspflichten für die Dividenden im IFRS-Anhang zu erfüllen:

  1. Dividendenzahlungen an die Anteilseigner des Unternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, die aber nicht als Verbindlichkeit im Abschluss bilanziert wurden,[1] sowie der entsprechende Dividendenbetrag je Anteil,
  2. Betrag der aufgelaufenen, noch nicht bilanzierten Vorzugsdividenden.

    Hierunter ist insbesondere der passivierte prioritätische Dividendenanspruch einer Vorzugsaktie auszuweisen, die gegenüber der Stammaktie mit einem Dividendenvorrecht versehen ist (z. B. § 11 AktG in Deutschland).[2]

Da es sich um noch nicht abgeflossene sowie noch nicht als Verbindlichkeiten passivierte Dividenden handelt, scheidet eine Berücksichtigung in der Bilanz (einschließlich Eigenkapitalveränderungsrechnung) sowie in der Kapitalflussrechnung aus.

[1] Vgl. IAS 10.12 und Diekmann/Heering, StuB 2004, S. 642.
[2] Vgl. Wiesner, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 2. Aufl. 1999, § 13, S. 86; Krawitz, Anhang und Lagebericht nach IFRS, 2005, S. 173.

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