Rz. 148

Als Mindestausweis für den zwingend in 2 Unterabschnitte zu untergliedernden Abschnitt sonstiges Gesamtergebnis innerhalb der Gesamtergebnisrechnung (sonstiges Gesamtergebnis aus zu keinem späteren Zeitpunkt zu reklassifizierenden Posten und sonstiges Gesamtergebnis, welches unter der Voraussetzung des Eintretens bestimmter Bedingungen über das Periodenergebnis zu reklassifizieren ist[1]) sieht IAS 1.91 2 Möglichkeiten vor:

  • Ausweis der einzelnen Posten (innerhalb beider Abschnitte) des sonstigen Gesamtergebnisses, jeweils nach Berücksichtigung aller damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen, oder
  • Ausweis der einzelnen Posten des jeweiligen Unterabschnitts innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses vor Berücksichtigung der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen, wobei die Ertragsteuern auf die Bestandteile eines Unterabschnitts als zusammengefasster Betrag ausgewiesen werden.

Ungeachtet dieses Darstellungswahlrechts innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses sind für das sonstige Gesamtergebnis folgende Angaben vorgeschrieben, die wahlweise in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang offengelegt werden können:

  • Ertragsteuerbelastung, welche auf jeden Posten des sonstigen Gesamtergebnisses (einschließlich potenzieller Reklassifizierungsbuchungen) entfällt (IAS 1.90 i. V. m. IAS 1.91) sowie
  • Angabe der Reklassifizierungsbuchungen nach IAS 1.92, die sich auf die Komponenten des sonstigen Gesamtergebnisses beziehen (und soweit Reklassifizierungsbuchungen vorgesehen sind).
 

Rz. 149

 
Praxis-Beispiel

Bei Ausweis nach IAS 1.91a ist innerhalb des Abschnitts "sonstiges Gesamtergebnis aus bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu reklassifizierenden Posten" ur Abbildung der Gewinne und Verluste aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte gem. IFRS 9. Kap. 4.1.2A eine Zeile für die "Bewertungsergebnisse aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten (IFRS 9. Kap. 4.1.2A) (nach Steuern)" aufzunehmen.

Im Anhang ist diese Zeile zur Erfüllung der Angabepflichten nach IAS 1.90 und 1.92 dann in folgende Komponenten zu zerlegen:

 
+/– Veränderung der Bewertungsergebnisse aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte
–/+ Steuereffekt auf die Veränderung der Bewertungsergebnisse aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte
–/+ Reklassifizierung von Bewertungsergebnissen aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte bei Abgang*)
+/– Steuereffekt auf die Reklassifizierung von Bewertungsergebnissen aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert bei Abgang*)
-/+ Abgang von Bewertungsergebnissen aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte bei Umgliederung in die Kategorie der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte**)
+/- Steuereffekt auf den Abgang von Bewertungsergebnissen aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte bei Umgliederung in die Kategorie der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte**)
= Bewertungsergebnisse aus der Zeitwertbewertung der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte (nach Steuern)

*) einschließlich der Reklassifizierung von erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte in die Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte (IFRS 9. Kap. 5.6.7).

**) vgl. IFRS 9. Kap. 5.6.5.

 

Rz. 149a

Weiterhin schreibt IFRS 5.38 Satz 5 vor, dass eine gesonderte Angabe aller im Zusammenhang mit den als zur Veräußerung klassifizierten Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen stehenden Aufwendungen und Erträge zu erfolgen hat, die im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wurden.

[1] Vgl. IAS 1.82 A und Kirsch, IRZ 2010, S. 375.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge