Rz. 270a

Nach § 285 Nr. 34 HGB sind im Anhang auch der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung anzugeben.

Diese handelsrechtliche Berichtsanforderung wird ab Kerntaxonomie-Version 6.0 in einem eigenen Abschnitt "Informationen zur Ergebnisverwendung" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5297–5305) durch die beiden Berichtspositionen "Ergebnisverwendungsvorschlag des Vorstands/der Geschäftsführung" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5300–5302) und "Ergebnisverwendungsbeschluss" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 5303–5305) umgesetzt. Ab Kerntaxonomie-Version 6.5 sind in diesem Bereich keine Änderungen mehr erfolgt.

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