Rz. 281

Der "Anhang" ist mit 1766 Zeilen in der Darstellungssicht der Kerntaxonomie 6.7 – abgesehen vom Modul "Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle" – das umfangreichste Modul der elektronischen Übermittlung der E-Bilanz i. S. d. § 5b EStG; insbesondere mit den Kerntaxonomie-Versionen 6.0 und 6.1 wurde dessen Umfang noch einmal deutlich erweitert.

Die materiell bedeutendste Änderung in der jüngeren Vergangenheit stellte die mit der Kerntaxonomie 6.0 einsetzende verpflichtende elektronische Übermittlung des Anlagenspiegels dar. Damit ist im Gegensatz zu den vorherigen Versionen nunmehr auch ein Teil des Anhangmoduls verpflichtend zu übermitteln. Ebenso wie bei der elektronischen Übermittlung von Bilanz und GuV-Rechnung räumt die Kerntaxonomie auch für die Übermittlung des detailliert untergliederten Anlagenspiegels, der jedoch eine Reihe von Auffangpositionen aufweist, keine größenabhängigen Erleichterungen ein.[1]

Während in diesem Bereich die Kerntaxonomie 6.1 gegenüber der Kerntaxonomie 6.0 vergleichweise geringfügige Änderungen mit sich brachte, sind durch die Kerntaxonomie 6.2 einzelne bedeutende Änderungen eingetreten, die vor allem aus der Umsetzung der Angaben des DRS 24 und des DRS 18 resultieren. Gerade die sich aus DRS 24 ergebenden Berichtsanforderungen wirken sich auf die Untergliederung des verpflichtend zu übermittelnden Anlagenspiegels aus (vgl. Rz. 255 f.). Zudem wurden einzelne Angaben, welche schon seit längerem keine Anwendung mehr hatten (z. B. in Bezug auf die bereits durch das BilMoG abgeschaffte Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs), in der Kerntaxonomie 6.2 gestrichen. Die Kerntaxonomie 6.4 führte – entsprechend der wesentlich differenzierteren Untergliederung der "anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" in Pflichtfelder im Bilanzmodul (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 126 – 139) – zu einer entsprechend detaillierteren Untergliederung der "anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" im Anlagenspiegel. Die Kerntaxonomie 6.5 führte zu einer Erweiterung des Anlagenspiegels, insbes. in Bezug auf die steuerliche Sicht der Finanzanlagen, welche im Zusammenhang mit Anteilen an Personengesellschaften bestehen (vgl. Rz. 255 f.). Mit der Kerntaxonomie 6.6 wurde die letztmals für Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre, die bis spätestens zum 30.12.2017 endeten, anwendbare Netto-Variante des Anlagespiegels in der Kerntaxonomie gestrichen. Zudem wurde der Anlagespiegel um einige wenige zusätzliche Berichtspositionen (insbesondere Auffangpositionen) in der Aufgliederung des Finanzanlagevermögens ergänzt.

 

Rz. 281a

Gegenwärtig ist für die Steuerpflichtigen die Befüllung der übrigen Abschnitte des Anhang-Moduls freiwillig und hängt, wie bereits oben ausgeführt (vgl. Rz. 252), von der Strategie hinsichtlich des Umgangs und der Implementierung der E-Bilanz ab.

 

Rz. 282

Hierfür hat der Steuerpflichtige jedoch umfangreiche Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtinformation, welche im Rahmen des Anhangs vom Steuerpflichtigen verlangt wird, geht über diejenige Informationsmenge des handelsrechtlichen Anhangs hinaus. Dies betrifft insbesondere eine Vielzahl von Angaben zur Anteilsbesitzliste, zur Segmentberichterstattung, zur Bilanz (Forderungs- und Verbindlichkeitsspiegel) und GuV-Rechnung, aber auch zu den Verbundbeziehungen. Da die vorstehend genannten Angaben im Anhangmodul der Kerntaxonomie freiwillig übermittelt werden können, existieren keine größen- oder rechtsformspezifischen Erleichterungen.[2]

 

Rz. 283

Strukturell ist das "Anhang"-Modul der Taxonomie – trotz des bereits ab Kerntaxonomie 5.2 gestrichenen Abschnitts zur "Konsolidierung und Konsolidierungsmethoden" – immer noch nicht überzeugend. So ist weder die Gliederung des "Anhangs" überschneidungsfrei, noch sind die abgefragten Positionen immer klar voneinander abgegrenzt. Vielmehr werden aus unterschiedlichen Quellen Angabepflichten (HGB, AktG, GmbHG, DRS, DCGK) – unverbunden – zusammengestellt, was die Fehleranfälligkeit der Befüllung erhöhen dürfte. Auch sind einige (Wahl-)Pflichtangaben des Anhangs zu den Haftungsverhältnissen und der Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB im Modul "Angaben unter der Bilanz" verankert. Allerdings ist festzustellen, dass ab der Kerntaxonomie 6.0 und der damit einhergehenden verpflichtenden elektronischen Übermittlung des Anlagenspiegels auch andere Teilbereiche des Anlagenmoduls detaillierter strukturiert worden sind. Dies betrifft insbesondere die aufgrund des BilRUG neu hinzu gekommenen handelsrechtlichen Angabepflichten, die vergleichsweise detailliert in Berichtspositionen der Kerntaxonomie (vor allem "Informationen zu GuV-Rechnung") übersetzt wurden.

 

Rz. 284

Aus inhaltlicher Sicht ist – trotz eingetretener Verbesserungen – zunächst anzumerken, dass keine Redundanzfreiheit der Angabeinformation zu anderen Modulen hergestellt ist (insbesondere Bilanz, GuV-Rechnung und Haftungsverhältnisse).

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