Rz. 278

Der Unterschrift der Geschäftsleitung nach § 245 HGB unter den Jahresabschluss ist ein weiterer eigener Abschnitt des Anhangs gewidmet (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 5607–5628). Gefordert werden die Angabe von Ort, Datum, Organbezeichnung und unterschreibender Person mit Titel, Vorname, Name, Funktion und ggf. anderen Attributen.

Trotz dieser differenzierten Aufgliederung der Unterschrift der Geschäftsleitung erfasst jedoch keine Anhangangabe den sich auf den Jahresabschluss erstreckenden "Bilanzeid" nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, der von gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 des Wertpapierhandelsgesetzes Wertpapiere i. S. des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes begibt und keine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a ist, abzugeben ist. Allerdings handelt es sich beim "Bilanzeid" nicht um einen Bestandteil des Anhangs bzw. des Jahresabschlusses, sondern des Jahresfinanzberichts.[1]

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