3.2.2.1 Materialaufwand

 

Rz. 191

Gemäß § 275 Abs. 1 HGB darf die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder nach dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) aufgestellt werden. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind aus dem Jahresabschluss die wesentlichen Aufwandsarten (Primäraufwendungen) erkennbar. Entscheidet sich die Kapitalgesellschaft dagegen für das Umsatzkostenverfahren, so geht diese Information zugunsten einer kostenstellenbezogenen Aufgliederung der Aufwendungen verloren.[1] Insbesondere ist beim Umsatzkostenverfahren aus der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ersichtlich, wie hoch die beiden i. d. R. wichtigsten Aufwandsarten, der Material- und der Personalaufwand, sind.[2] Diese müssen deshalb im Anhang angegeben werden.

 

Rz. 192

So schreibt § 285 Nr. 8a HGB vor, dass bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB, anzugeben ist. Dementsprechend ist der Materialaufwand so zu ermitteln, wie er in einer hypothetisch nach dem Gesamtkostenverfahren gegliederten Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen wäre. Der Materialaufwand ist daher in Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren (Nr. 5a GKV) einerseits sowie in Aufwendungen für bezogene Leistungen (Nr. 5b GKV) andererseits zu untergliedern. Für kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) entfällt die Angabepflicht des § 285 Nr. 8a HGB (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Mittelgroße Kapitalgesellschaften (einschließlich mittelgroße Kapitalgesellschaften & Co.) haben die Angabevorschrift bei der Aufstellung zu beachten, dürfen aber den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 8a HGB zur Offenlegung einreichen.[3]

[2] Darüber hinaus besteht – für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) – im Anhang die Angabepflicht der Abschreibungen des Geschäftsjahres über § 284 Abs. 3 Satz 2 f. HGB.

3.2.2.2 Personalaufwand

 

Rz. 193

Angabe des Personalaufwands bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 285 Nr. 8b HGB)

Ebenso (vgl. Rz. 192) ist im Anhang der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB, anzugeben, Unterteilung in Löhne und Gehälter (Nr. 6a GKV) einerseits, in soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (Nr. 6b GKV) andererseits. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für Altersversorgung gesondert anzugeben ("Davon"-Vermerk).[1]

Für kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) entfällt die Angabepflicht des § 285 Nr. 8b HGB gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Hingegen bestehen für mittelgroße Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) keine Erleichterungen bei der Offenlegung.

 

Rz. 194

Angabe der Bezüge von Organmitgliedern (§ 285 Nrn. 9a und 9b HGB)

Nach § 285 Nr. 9a HGB müssen die für die Tätigkeit von Organmitgliedern im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge angegeben werden. Die Gesamtbezüge umfassen nach der Klammerdefinition des HGB Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen aller Art (u. a. Naturalleistungen, Jubiläumszuwendungen). Hierzu gehören grundsätzlich alle Vergütungen, die als Gegenleistung für die Tätigkeit als Mitglied des jeweiligen Gremiums dienen.[2] Dementsprechend gehen Entgelte, die durch andere Tätigkeiten als die Mitgliedschaft im jeweiligen Gremium veranlasst sind (z. B. Arbeitsentgelte bei den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat oder spezielle Beratung oder Vermittlungsprovisionen) nicht in die Angabe der Gesamtbezüge ein.[3]

Einzubeziehen in die Gesamtbezüge sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zu einer befreienden Lebensversicherung oder Prämien für Lebensversicherungen, bei denen das Organmitglied unmittelbar begünstigt ist.[4] Versicherungsprämien für eine D&O (Directors&Officers)-Versicherung ihrer Organmitglieder zählen i. d. R. nicht zu den Gesamtbezügen, da diese Versicherung überwiegend eigenbetrieblichen Interessen dient.[5]

Allerdings zählt der Aufwand aus der Bildung von Pensionsrückstellungen für Organmitglieder nicht zu den angabepflichtigen Gesamtbezügen, ebenso wenig der Aufwand für Rückdeckungsversicherungen zu den Pensionsverpflichtungen.[6]

In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind.[7]

§ 285 Nr. 9b HGB schreibt die Angabe der Gesamtbezüge der früheren Organmitglieder und ihrer Hinterbliebenen vor. Ferner sind die für diese Personengruppe eingegangenen Pensionsverpflichtungen und die dafür gebildeten ...

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