Leitsatz

Das Finanzgericht hat eine inkongruente Gewinnausschüttung auch für einen Fall anerkannt, in dem der dabei benachteiligte Gesellschafter später, über eine zweite GmbH die Gesellschaftsanteile der Begünstigten zu einem entsprechend niedrigeren Kaufpreis erworben hat.

 

Sachverhalt

Drei Geschwister waren zu je rund einem Drittel an der GmbH I beteiligt. Die Gesellschafterversammlung beschloss einstimmig, einer der Gesellschafter solle an zwei nachfolgenden Gewinnausschüttungen nicht teilnehmen. Nach Durchführen der Gewinnausschüttungen verkauften die anderen beiden Gesellschafter ihre Anteile an eine GmbH II, deren Alleingesellschafter der bei den Gewinnausschüttungen zurück getretene Mitgesellschafter war. Da die Gesellschafter erläuterten, die inkongruente Gewinnausschüttung sei in Hinblick auf den geplanten Verkauf vorgenommen worden, vertrat das Finanzamt die Auffassung, die fraglichen Gewinnausschüttungen seien zu einem Drittel dem dabei ausgeschlossenen Gesellschafter zuzurechnen, weil dessen GmbH II die Anteile der anderen Gesellschafter zu einem günstigeren Preis habe erwerben können.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, die inkongruente Gewinnausschüttung sei der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 19.8.1999, I R 77/96, BStBl 2001 II, 43) sei eine inkongruente Gewinnausschüttung grundsätzlich anzuerkennen. Wenn die Verwaltung (BMF, Schreiben v. 17.12.2013, BStBl 2014 I S. 63) verlange, der Gesellschaftsvertrag müsse diese Möglichkeit vorsehen, sei dem nicht zu folgen. Der einvernehmliche Gesellschafterbeschluss über die inkongruente Gewinnausschüttung sei auch ohne eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zivilrechtlich wirksam. Der inkongruenten Gewinnausschüttung sei die Anerkennung nur dann zu versagen, wenn ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen sei. Hierfür komme allein der Gesichtspunkt in Frage, die inkongruente Gewinnausschüttung stelle eine teilweise Kaufpreiszahlung für die später veräußerten Anteile dar. Ein Gestaltungsmissbrauch liege jedoch nicht darin, dass die Beteiligten durch die inkongruente Gewinnausschüttung den Wert der später verkauften Gesellschaftsanteile verringert haben.

 

Hinweis

Im Urteilsfall stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Gesellschafter, der später die Anteile seiner Mitgesellschafter erworben hat, in der Form der inkongruenten Gewinnausschüttung wirtschaftlich gesehen eine Kaufpreiszahlung für diese Anteile geleistet hat. Auch wenn der Bundesfinanzhof inkongruente Gewinnausschüttungen grundsätzlich anerkennt, ist nicht auszuschließen, dass er in dem Urteilsfall der Besteuerung den wirtschaftlichen Gehalt als Kaufpreiszahlung zugrunde legen wird, falls er über eine Revision des Finanzamts zu entscheiden hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 14.09.2016, 9 K 1560/14

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