Ein Haftungsanspruch gegen den nationalen Gesetzgeber besteht auch bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, die dem nationalen Gesetzgeber unmittelbar zuzurechnen sind (Haftung für legislatives Unrecht).[1]

Verstöße einzelner Mitgliedsstaaten gegen geltendes Gemeinschaftsrecht können unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, wenn die Verstöße

  • sich auf die Grundfreiheiten des Binnenmarkts beziehen,
  • auf die Grundfreiheiten gewährleistenden Vorschriften unmittelbar anwendbar sind und
  • hinreichend qualifiziert sind.[2]

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.[3] Dem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadenersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können.

Bei der Frage, ob ein qualifizierter Verstoß vorliegt, sind folgende Gesichtspunkte mitentscheidend:[4]

  • Maß der Vorwerfbarkeit des Verstoßes,
  • Umfang und Qualität des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift gibt,
  • Verhalten (Mitverursachung) von Gemeinschaftsorganen hinsichtlich des Verstoßes.

Entgegen der deutschen Rechtsprechung[5] liegt im rechtswidrigen Unterlassen eines Gesetzgebungsakts eine Amtspflichtverletzung vor. Somit besteht – anders als im deutschen Recht – europarechtlich ein Haftungsanspruch aus legislativem Unrecht.[6]

Ob die Voraussetzungen vorliegen, haben dabei die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom EuGH entwickelten Leitlinien festzustellen.[7]

[1] EuGH, Urteil v. 5.3.1996, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996 I-1029 (Brasserie du pêcheur); Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 4. Aufl. 2013 Rz. 1267.
[2] Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2018 Rz. 1354.
[3] EuGH, Urteil v. 13.3.2007, C-524/04 – Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118.
[4] Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012 Rz. 787.
[5] Siehe Tz. 3.3.4.
[6] Kleinert/Podewils, BB 2008, S. 2331.

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