BMF, 18.6.2003, IV C 4 - S 2494 - 7/03

Nach § 90 Abs. 3 Satz 4 EStG ist die Anmeldung von selbst errechneten Zulagen, Rückforderungs- und Rückzahlungsbeträgen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Die Vordruckmuster für die Anmeldungen nach § 90 Abs. 3 EStG und § 90 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 90a Abs. 2 und 3 EStG werden hiermit bekannt gemacht.

Die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 90a Abs. 2 und 3 EStG ist nur dann zu verwenden, wenn das Anmeldeverfahren nach § 90a EStG gewählt wird. Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig.

Die Vordruckmuster stehen ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundesamtes für Finanzen unter der Adresse http://www.bff-online.de zum Download bereit.

Anlagen (hier nicht enthalten)

 

Normenkette

EStG § 90 Abs. 3

EStG § 90a Abs. 2

EStG § 90a Abs. 3

EStG § 99 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 362

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