BMF, 18.3.2010, IV C 3 - S 2494/10/10002: 001

Nach § 90 Abs. 3 Satz 4 EStG ist die Anmeldung von Rückforderungs- und Rückzahlungsbeträgen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das Vordruckmuster für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Das Vordruckmuster kann auch maschinell hergestellt werden, wenn es sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

Das Vordruckmuster steht ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern unter der Adresse http://www.bzst.de zum Download bereit.

Das Vordruckmuster für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG, das mit Schreiben vom 15.11.2005 (BStBl 2005l S. 1017) bekannt gemacht wurde, wird hiermit aufgehoben.

 

Anlage

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

EStG § 90 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 242

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