A. Allgemeiner Teil

1. Maßgebende Vorschriften

Das Zweite Wohnungsbaugesetz enthält in den §§ 92 und 94a Vorschriften über eine Grundsteuervergünstigung. Danach wird eine Grundsteuervergünstigung gewährt für Wohnraum, der im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder im steuerbegünstigten Wohnungsbau neu geschaffen wird. Die Vorschriften über den steuerbegünstigten Wohnungsbau, insbesondere über die Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigter Wohnraum und das Verfahren bei der Anerkennung, ergeben sich aus den §§ 82 bis 85. Weiter sind zu beachten die Vorschriften des § 99 über die Gleichstellung des Erbbaurechts und einzelner Wohnräume, die Überleitungsvorschriften des § 114 sowie die §§ 2, 5,7 bis 12a und 15 bis 17, die für die im Gesetz verwendeten Begriffsbestimmungen maßgebend sind.

2. (außer Kraft)

3. Grundsteuerbegünstigter Wohnraum nach dem II. WoBauG

 

(1) Eine Grundsteuervergünstigung kommt nach dem II. WoBauG für Wohnraum folgender Art in Betracht:

 

a)

öffentlich geförderte Wohnungen (§ 5 Abs. 1, § 6 ); vgl. Absatz 2,

 

b)

steuerbegünstigte Wohnungen (§ 5 Abs. 2 ); vgl. Abschnitte 4 bis 11,

 

c)

Wohnheime (§ 15 ); vgl. Abschnitt 12.

Einzelne Wohnräume, die nicht Teile von Wohnungen sind, sind nach § 99 Abs. 2 wie Wohnungen zu behandeln.

 

(2) Das Verfahren für die Bewilligung oder die Entziehung öffentlicher Mittel ist in besonderen Verwaltungsanweisungen geregelt, die von den Ländern erlassen sind oder erlassen werden. Über die Bewilligung öffentlicher Mittel wird von der dafür zuständigen Stelle (Bewilligungsstelle) ein Bescheid (Bewilligungsbescheid) erteilt. Bei einer öffentlich geförderten Wohnung ist die Grundsteuervergünstigung zu gewähren, wenn der Bewilligungsbescheid vorgelegt wird § 93 ). Die Bewilligungsstelle benachrichtigt das zuständige Finanzamt von der Erteilung eines Bewilligungsbescheids oder von dessen Widerruf oder Rücknahme. Die Bewilligungsstelle beziehungsweise die nach Landesrecht für die Bestätigung nach § 18 des Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972) zuständige Stelle benachrichtigt das zuständige Finanzamt außerdem, wenn im Falle einer Beendigung der Eigenschaft "öffentlich gefördert" vor Ablauf des Vergünstigungszeitraumes die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 83 Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift zu widerrufen oder nach § 48 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in Verbindung mit Abschnitt 11 zurückzunehmen wäre; ferner benachrichtigt die Bewilligungsstelle das zuständige Finanzamt von einem Feststellungsbescheid nach § 94 Abs. 5. Ist in diesen Fällen gegen den Bescheid über den Widerruf oder die Rücknahme der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder gegen den Feststellungsbescheid nach § 94 Abs. 5 ein Rechtsbehelf eingelegt worden, so hat die Bewilligungsstelle das zuständige Finanzamt unverzüglich darüber zu unterrichten. Das Finanzamt hat die Neuveranlagung wegen vorzeitigen Wegfalls der Grundsteuervergünstigung (§ 94 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG) bis zum Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zurückzustellen. Nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens hat die Bewilligungsbehörde dem Finanzamt den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen. Auf Abschnitt 13a wird hingewiesen.

B. Anerkennungen und Bescheinigungen der für das Wohnungswesen zuständigen Behörden

Hauptabschnitt I Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung

4. Allgemeines

 

(1) Nach dem II. WoBauG wird die Eigenschaft als "steuerbegünstigte Wohnung" dadurch begründet, daß die Wohnung durch Verwaltungsakt als "steuerbegünstigt" anerkannt wird (Anerkennungsbescheid). Die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung erfolgt durch die Stelle, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt hat (Anerkennungsbehörde).

 

(2) Soweit die Gewährung von Vergünstigungen davon abhängig ist, daß eine Wohnung als steuerbegünstigt anerkannt ist, genügt zum Nachweis die Vorlage des Anerkennungsbescheids.

5. Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung

 

(1) Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt hängt nach § 82 davon ab, daß sie nicht öffentlich gefördert ist und die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt:

 

a)

Es muß sich um eine Wohnung oder um einzelne Wohnräume im Sinne des Abschnitts 3 Abs. 1 Satz 2 handeln. Von der Wohnfläche darf nicht mehr als die Hälfte ausschließlich gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen (§ 82 Abs. 6 ).

 

b)

Die Wohnung muß "neu geschaffen", d.h. durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen worden sein oder geschaffen werden (§ 2 Abs. 1 ).

 

c)

Die Wohnfläche der Wohnung darf die Grenzen, die sich aus Abschnitt 9 Abs. 3 bis 6 ergeben, nicht überschreiten.

 

(2) Für die Anerkennung ist es unbeachtlich, ob der Eigentümer oder Benutzer der Wohnung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch Wohnungen, die aus Mitteln des Verteidigungshaushalts (früher: Besatzungskostenhaushalt) für Angehörige der Stationierungsstreitkräfte geschaffen und von diesen benutzt werden,...

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