Im Regelfall wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug dadurch berücksichtigt, dass dabei die Steuerklasse II zugrunde gelegt wird.[1] Dies ist allerdings bei verwitweten Personen nicht möglich, wenn ihnen im Todesjahr und im Folgejahr der Splittingtarif zusteht und deshalb die Steuerklasse III zugrunde gelegt wird. Diesen Personen wird deshalb wegen des Entlastungsbetrags bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Freibetrag gewährt, und zwar i. H. v. 4.260 EUR (zzgl. 240 EUR für jedes weitere Kind) bzw. des zeitanteilig gekürzten Betrags.[2] Bei zeitanteiliger Kürzung ist zu beachten, dass ein Freibetrag nur berücksichtigt wird, wenn der Entlastungsbetrag zusammen mit zu berücksichtigenden Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen die Grenze von 600 EUR übersteigt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge