Die gesetzliche Regelung stellt darauf ab, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens[1] erfüllt oder den Splittingtarif nur als Verwitweter erhält und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht.

Allerdings ist nicht erst die Anwendung des Splittingtarifs als solche schädlich. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (Bestehen einer Ehe nach bürgerlichem Recht/nicht dauernd getrennt lebend/beide unbeschränkt steuerpflichtig) erfüllt sind.

Ein Antrag auf Einzelveranlagung für Ehegatten verhilft nicht zu der Steuerermäßigung. Vielmehr kann ein Ehegatte den Entlastungsbetrag nur erhalten, wenn er von seinem Partner während des ganzen Jahrs dauernd getrennt lebt.

Den Steuerpflichtigen, die nicht die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung erfüllen, sind Verwitwete gleichgestellt. Damit wird klargestellt, dass der verwitwete Ehegatte im Jahr nach dem Todesjahr den Entlastungsbetrag erhalten kann, auch wenn ihm für dieses Jahr der Splittingtarif gewährt wird.

Voraussetzung ist allerdings, dass er nicht erneut heiratet. Außerdem hat diese gesetzliche Regelung zur Folge, dass der Verwitwete auch für das Todesjahr den Entlastungsbetrag zeitanteilig in Anspruch nehmen kann, und zwar ab dem Monat, in dem der Partner verstorben ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge