(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

 

(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

 

1.

die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

 

2.

die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10,

 

3.

die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist,

 

4.

die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,

 

5.

eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

 

(3)[1] 1Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

 

1.

vollständig zerstört sind oder

 

2.

vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.

2Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. 3Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Alkoholerzeugnisse genutzt werden können. 4Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. 5Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

Bis 12.02.2023:

(3) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. 2Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. 3Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.

 

(4)[2] 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse

 

1.

zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

 

2.

ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

2Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Alkoholerzeugnisse zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. 3Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 4Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

 

(5[3] [Bis 12.02.2023: 4] ) 1Die Steuer entsteht auch, wenn Alkoholerzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung[4] [Bis 12.02.2023: Alkohol außerhalb des Steuerlagers] zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden[5] [Bis 12.02.2023: wird] und der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. 2Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. 3In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Alkoholsteuervorbelastung.

 

(6[6] [Bis 12.02.2023: 5] ) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.

 

(7[7] [Bis 12.02.2023: 6] ) 1Steuerschuldner ist oder [Bis 12.02.2023: Steuerschuldner ] [8]sind in den Fällen

 

1.

des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;

 

2.

des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;

 

3.

des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;

 

4.

des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfänger;

 

5.

des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben ...

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