Die Veräußerung von Aktien, die bis Ende 2008 erworben wurden, ist nur innerhalb der 1-jährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 EStG).

Werden Aktien veräußert, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ist der Gewinn oder Verlust immer im Rahmen der Abgeltungsteuer einkommensteuerpflichtig.[1] Verluste dürfen allerdings nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.[2]

 
Hinweis

Beteiligung nach § 17 EStG

Auf die Besonderheiten im Falle einer Beteiligung nach § 17 EStG (mittelbare oder unmittelbare Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 1 %) wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

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