Die Veräußerung von Aktien, die bis Ende 2008 erworben wurden, ist nur innerhalb der 1-jährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 EStG).
Werden Aktien veräußert, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ist der Gewinn oder Verlust immer im Rahmen der Abgeltungsteuer einkommensteuerpflichtig.[1] Verluste dürfen allerdings nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.[2]
Beteiligung nach § 17 EStG
Auf die Besonderheiten im Falle einer Beteiligung nach § 17 EStG (mittelbare oder unmittelbare Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 1 %) wird an dieser Stelle nicht eingegangen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen