BMF, 24.11.2020, IV C 7 - S 2230/19/10003 :007
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020 - IV C 7 S 2230/19/10003 :007, BStBl 2020 I S. 952- wie folgt geändert:
Teilziffer 12 wird wie folgt gefasst:
„12 | Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen:
Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home”. |
Normenkette
EStG § 32 c
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