Überblick

Die bislang gültige Verständigungsvereinbarung zum Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz vom 7.7.1997 wird ab dem 1.1.2009 durch eine neue Verständigungsvereinbarung ersetzt. Danach können Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Prokuristen, die nicht als Grenzgänger zu behandeln sind, grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft, für die sie arbeiten, ihren Sitz hat.

 

Sachverhalt

Dies ist vor allem bedeutsam, wenn die Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Prokuristen im anderen Staat wohnen. Für die Gehälter steht also nicht dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu, sondern dem Sitzstaat der Gesellschaft.

Mit Verständigungsvereinbarung vom 7.7.1997 hatten sich die deutschen und Schweizer Behörden geeinigt, dass zu den in Art. 15 Abs. 4 DBA genannten Direktoren auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren gehören.

Ferner war vereinbart worden, diese Vorschrift auch auf Personen anzuwenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, in diesen Fällen aber zu verlangen, dass "sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse", wie z. B. die Zeichnungsberechtigung, haben und eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers vorlegen.

Diese Vereinbarung hat zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des unter Art. 15 Abs. 4 DBA fallenden Personenkreises, insbesondere gegenüber nur begrenzt vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten und Fällen pauschaler Erteilung eines auf ein beschränktes Zeichnungsrechts, geführt.

Im Interesse einer übereinstimmenden Auslegung dieser Vorschrift wurde in der ab dem 1.0.2009 geltenden Verständigungsvereinbarung nun vereinbart, dass dies Vorschrift nur noch auf Personen anzuwenden ist, deren Prokura oder in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA bzw. Ziffer 2 Buchst. a) Satz 1 der Verständigungsvereinbarung vom 7.7.1997 genannte Funktion im Handelsregister eingetragen ist.

 

Kommentar

Praxis-Tipp

Bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts für Gehälter von stellvertretenden Direktoren, Vizedirektoren, Generaldirektoren und Prokuristen zwischen Deutschland und der Schweiz ist bei der gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Gestaltung ab 1.1.2009 zwingend auf die entsprechende Eintragung im Handelsregister zu achten.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 30.9.2008, IV B 2 – s 1301-CHE/07/10015.

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