OFD München, 13.4.2005, S 2253 - 88 St 41

Anwendung des BFH-Urteils vom 23.9.2003, IX R 65/02 (BStBl 2005 II S. 159)

Mit o.g. Urteil hat der BFH entgegen der Nr. 1. des BMF-Schreibens vom 10.12.1996 (BStBl 1996 I S. S. 1440; bisherige Karte 2.1 zu § 21 Abs. 1 EStG) entschieden, dass Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar sind, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden.

In diesem Zusammenhang wurde § 11 EStG im Rahmen des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG; BStBl 2004 I S. 1158 ff.) geändert. Danach sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG – neu – im Voraus geleistete Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren auf den Zeitraum der Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen.

Den Leistungsempfängern wird in § 11 Abs. 1 EStG – neu – eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, wonach sie die Einnahmen sofort bei Zufluss versteuern oder gleichmäßig auf die Laufzeit verteilen können.

Die Änderungen in § 11 EStG sind im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 geleistet wurden (§ 52 Abs. 30 EStG – neu –).

Im Umkehrschluss aus der Anwendungsregelung ist auf Vorauszahlungen, die vor dem 1.1.2004 geleistet werden, die Neuregelung nicht anwendbar. Auf in einem Einmalbetrag vorausgeleistete Erbbauzinsen sind damit insoweit die Grundsätze des o.g. BFH-Urteils vom 23.9.2003 anzuwenden. Noch anhängigen Rechtsbehelfen kann daher abgeholfen werden.

Hinweis:

  1. Die bisherige Karte 2.1 ist auszureihen.
  2. Auf Karte 1.1 zu § 11 EStG wird ergänzend hingewiesen.
Stichworte: Erbbauzinsen
  – in einem Betrag geleistete Vorauszahlungen
   
  Vorauszahlungen
  – Erbbauzinsen
 

Normenkette

EStG § 11

EStG § 21 Abs. 1

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