Begriff

Steuerrechtlich sind unverzinsliche Verbindlichkeiten grundsätzlich abzuzinsen, wenn eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr besteht. Die Abzinsung ist entweder nach finanz- und versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 5,5 % oder aus Vereinfachungsgründen nach den §§ 1214 BewG vorzunehmen. Aufgrund des Realisationsprinzips kommt für Verbindlichkeiten handelsrechtlich generell keine Abzinsung in Betracht. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz entfällt die Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden; auf Antrag ist dies aber auch für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar.

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind steuerrechtlich weiterhin nach finanz- und versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 5,5 % oder aus Vereinfachungsgründen nach den §§ 1214 BewG abzuzinsen. In der Handelsbilanz erfolgt die Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre unter Berücksichtigung der maßgeblichen Restlaufzeit. Die Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen ist steuerrechtlich mit einem Rechnungszinsfuß von 6 % vorzunehmen. Handelsrechtlich beträgt der Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes 10 Jahre. Abweichend von den Grundsätzen dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen handelsrechtlich pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.

Der handelsrechtlich anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ermittelt und monatlich bekannt gegeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Steuerrechtlich ist die Abzinsung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und die Bewertung in den §§ 12 ffBewG geregelt. Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben v. 26.5.2005.[1] Die Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen ist in § 6a Abs. 3 EStG geregelt.

Die handelsrechtliche Abzinsung ergibt sich aus § 253 Abs. 2 HGB. Die aktuellen Zinssätze für die Handelsbilanz nach der RückAbzinsV können auf der Homepage der Bundesbank[2] abgefragt werden.

Wegfall des Abzinsungsgebots für Verbindlichkeiten durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz.[3]

[2] https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/zinssaetze-und-renditen-772440.
[3] Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022 BGBl 2022 I S. 911.

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