Steuerlich sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Betroffen sind nicht nur Verbindlichkeiten in Geld, sondern auch Sachdienstleistungsverpflichtungen. Die Abzinsung erfolgt nicht, wenn

  • die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt,
  • die Verbindlichkeit verzinslich ist, auch bei Stundung von Zinszahlungen oder zeitweiser Verzinsung, oder
  • es sich um Anzahlungen oder Vorauszahlungen handelt.

Verzinsliche und unverzinsliche Verbindlichkeiten

Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, "wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde. Dabei ist es unerheblich, ob am Bilanzstichtag fällige Zinsen auch tatsächlich gezahlt wurden. So ist bei einer Stundung von Zinszahlungen weiterhin eine verzinsliche Verbindlichkeit anzunehmen."[1]

 
Praxis-Beispiel

Niedriger Zinssatz

Im Rahmen einer Sonderaktion zur Förderung des Verkaufs bietet ein Autohersteller beim Kauf eines Neuwagens eine Finanzierung mit einem effektiven Jahreszins von 0,1 % an. Der Unternehmer, der sich einen neuen Firmenwagen kaufen möchte, nimmt dieses Angebot wahr. Er braucht die Verbindlichkeit nicht abzuzinsen, weil sie verzinslich ist. Die Tatsache, dass der Zinssatz nahe 0 % liegt, ist nicht als Gestaltungsmissbrauch anzusehen. Dieses zinsgünstige Darlehen ist zwischen fremden Dritten abgeschlossen, ohne dass steuerliche Gründe für die Höhe des Zinssatzes maßgebend waren.

Verbindlichkeiten mit verdecktem Zinsanteil

Auch wenn der Zinssatz 0 % beträgt, kann es sich um ein verzinsliches Darlehen handeln, das nicht abgezinst wird. Das ist der Fall, wenn einem bei der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens ein Vorteil, z. B. Rabatt, verloren geht oder wenn das unverzinsliche Darlehen mit einer Auflage verbunden ist.

 
Praxis-Beispiel

Verdeckter Zinssatz

Zur Förderung des Verkaufs bietet ein Autohersteller beim Kauf eines Neuwagens eine Finanzierung mit einem Jahreszins von 0 % an. Der Unternehmer, der sich einen neuen Firmenwagen kaufen möchte, nimmt dieses Angebot wahr. Allerdings erhält er nicht den Rabatt von 5 % auf den Kaufpreis, der bei einer Barzahlung üblich ist. Den Zinssatz von 0 % erkauft er sich also mit dem Verzicht auf einen Rabatt, sodass insgesamt nicht von einem unverzinslichen Darlehen auszugehen ist.

 
Praxis-Tipp

Prüfung jeder Verbindlichkeit

Für jeden Einzelfall ist zu überprüfen, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verzinslichkeit, also eine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung, vorliegt. Nur wenn keine Gegenleistung vorliegt, ist von einer unverzinslichen Verbindlichkeit auszugehen.

Verbindlichkeiten, die zeitweise verzinslich sind

Ist nach der Darlehensvereinbarung nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen, liegt insgesamt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor. Bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist in keinem Fall eine Abzinsung vorzunehmen. Es spielt daher keine Rolle, ob die Anzahlung oder Vorauszahlung verzinslich bzw. nicht verzinslich ist oder die Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Temporär verzinstes Darlehen

Das am 1.1.01 aufgenommene Darlehen soll am 31.12.04 zurückgezahlt werden, wobei eine vorzeitige Rückzahlung möglich ist. Für den Zeitraum vom 1.1.01 bis 31.12.01 sind Zinsen in Höhe von 3 % zu entrichten.

Es handelt sich um ein verzinsliches Darlehen, auch wenn teilweise keine Verzinsung vorgesehen ist. Eine Abzinsung unterbleibt somit.

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