BMF, 06.06.1980, IV B 6 - S 2373 - 26/80

Bezug: Besprechung mit den vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder am 6. und 7. Februar 1980 (LSt I/80) und vom 28. bis 30. April 1980 (LSt II/80)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Die Abtretung oder Beleihung des Versicherungsanspruchs aus einer Direktversicherung durch den Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung im Erlebensfall eingeräumt worden ist, schießt die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 b EStG aus. Die Lohnsteuerpauschalierung ist deshalb nur dann zulässig, wenn in dem Versicherungsvertrag vereinbart wird, daß die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ausgeschlossen ist.

Der Ausschluß der Abtretung oder beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts muß in versicherungsverträgen enthalten sein, die nach dem 31.12.1979 abgeschlossen werden. Falls bei Versicherungen, die im Kalenderjahr 1980 abgeschlossen werden, keine Vereinbarung zum Ausschluß der Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts enthalten ist, genügt der Nachweis, daß keine Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts erfolgt ist. Aus vereinfachungsgründen werden aus einer Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts keine steuerlichen Folgen gezogen, wenn dies Abtretung oder Beleihung vor dem 1.1. 1980 erfolgt ist.

Im Auftrag Dr. Ueiner

 

Normenkette

EStG § 40b

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 728

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