Die Entdeckung eines Bodenschatzes auf einem Grundstück des Betriebs- oder Privatvermögens bedeutet für sich allein nicht schon, dass auch der Bodenschatz zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört. Die Zuordnung eines Kies- und Sandvorkommens und ähnlicher Bodenschätze erfolgt im Zeitpunkt ihrer Konkretisierung (nicht der Entdeckung!) als Wirtschaftsgut – unabhängig von der Zugehörigkeit des Grundstücks, in dem sie lagern – entweder zum Privatvermögen oder zum notwendigen Betriebsvermögen des Grundeigentümers.[1]

Für die Zuordnung eines Bodenschatzes zum Betriebs- oder Privarvermögen ist dabei von Folgendem auszugehen:

  • Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs ist der Bodenschatz, wenn er in einem zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundstück entdeckt und gewerbsmäßig abgebaut und verwertet wird.[2] Das ist z.  B. der Fall, wenn ein Steinbruchunternehmer an seinen Betrieb angrenzende Grundstücke für gewerbliche Zwecke erwirbt, nachträglich darin abbauwürdige Vorkommen entdeckt und dann deren Abbau gewerbsmäßig betreibt.[3]
  • Zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört der Grund und Boden nur bis zu einer Tiefe, zu der die Bodenbearbeitung und die Wurzelverflechtungen reichen. Tiefere Schichten, einschließlich der Bodenschätze, gehören zum Privatvermögen.[4] Ein in einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück entdeckter Bodenschatz gehört daher zum Privatvermögen, wenn er nicht überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke des Grundstückseigentümers verwertet wird.[5] Ausnahmsweise notwendiges Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft können allerdings Bodenschätze sein, wenn sie unter landwirtschaftlichem Grund und Boden entdeckt und von Anfang an für die Zwecke der Landwirtschaft gewonnen und verwertet werden, z.  B. für den Bau von Forststraßen und Betriebsgebäuden.[6]
  • Stellt der im eigenen Grundstück entdeckte Bodenschatz kein notwendiges Betriebsvermögen dar, fällt der Bodenschatz mit der Konkretisierung als selbstständiges Wirtschaftsgut in das Privatvermögen mit der Folge, dass mangels Anschaffungskosten nach § 11d Abs. 2 EStDV AfS nicht zulässig sind.[7]
  • Der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.  S. des § 13 Abs. 1 EStG aufgeschlossene und dem Privatvermögen zuzuordnende Bodenschatz kann regelmäßig auch nicht als Betriebsvermögen gewillkürt werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen in der Land- und Forstwirtschaft können nur solche Wirtschaftsgüter sein, deren Nutzung innerhalb der Land- und Forstwirtschaft möglich ist. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd sind und denen eine sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, können dagegen auch nicht im Wege der Willkürung zum Betriebsvermögen werden.

[8]

  • Privatvermögen ist der Bodenschatz auch, wenn ein zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück veräußert und ein besonderes Entgelt für den Bodenschatz vereinbart wird.[9]
 
Achtung

Spekulationsfrist beim Verkauf von Bodenschätzen beachten

Nach § 22 Nr. 2 EStG gehören Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu den sonstigen Einkünften. § 23 Abs. 1 EStG regelt, welche Geschäfte private Veräußerungsgeschäfte sind. Hierzu gehören u.  a. die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung.[10]

Auch für den Verkauf von Bodenschätzen als eigenständiges Wirtschaftsgut gilt (nach herrschender Meinung) die zehnjährige Spekulationsfrist, denn die zehnjährige Frist greift, wenn ein Grundstück oder Recht den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt". Dies ist auch bei Bodenschätzen, die vom Grund und Boden zivilrechtlich noch nicht getrennt wurden, der Fall. Denn Kies- und Sandvorkommen gehören grundsätzlich zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks i.  S. der §§ 93, 94 BGB.[11]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge