Rz. 515

Die Entdeckung eines Bodenschatzes auf einem Grundstück des Betriebs- oder Privatvermögens bedeutet für sich allein nicht schon, dass auch der Bodenschatz zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört. Vielmehr ist der Bodenschatz – unabhängig von der Zugehörigkeit des Grundstücks, in dem er lagert – als Wirtschaftsgut entsprechend seiner Nutzung dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen.[1]

 

Rz. 516

Notwendiges Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft ist der Bodenschatz, wenn er unter dem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden entdeckt und von Anfang an überwiegend für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft gewonnen und verwertet wird. Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs ist er, sofern er in einem zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundstück entdeckt und gewerbsmäßig abgebaut und verwertet wird.[2]

 

Rz. 517

Der Bodenschatz ist Privatvermögen, wenn er in einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück entdeckt, aber nicht überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke des Grundstückseigentümers verwertet wird. Gleiches gilt, wenn ein zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück veräußert wird und ein besonderes Entgelt für den Bodenschatz zu entrichten ist.[3]

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