2.2.1 Begriff

Bei Computerprogrammen wird bilanzsteuerrechtlich unterschieden zwischen immateriellen Wirtschaftsgütern (unbewegliche Wirtschaftsgüter) und Trivialprogrammen (bewegliche, also materielle Wirtschaftsgüter). Um ein Trivialprogramm handelt es sich u. a., wenn ein Computerprogramm lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichert. Bei Trivialprogrammen handelt es sich um Software, die in einer günstigen Preislage angeboten wird und im Handel von jedermann erworben werden kann. Trivialprogramme sind nach Meinung der Finanzverwaltung keine immateriellen, sondern abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter.[1]

 
Hinweis

Computerprogramme innerhalb der GWG-Grenze sind wie Trivialprogramme zu behandeln

Die Finanzverwaltung hat angeordnet, dass Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, wie Trivialprogramme zu behandeln sind.[2]

Der BFH[3] hat offen gelassen, ob er im Interesse der Vereinfachung und Typisierung der Auffassung der Finanzverwaltung folgen könnte, der zufolge Trivialprogramme bewegliche, also materielle Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 EUR stets als Trivialprogramme gelten.

GWG-Grenzwert-Erhöhung ab 2018 auf 800 EUR

Der bisherige zentrale GWG-Grenzwert von 410 EUR galt unverändert seit 1964. Für Anschaffungen ab 2018 liegt er bei 800 EUR.[4] Die sog. Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG wurde beibehalten. Allerdings wurde die untere Wertgrenze zur Sammelpostenbildung von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Sammelpostenbildung kommt nur noch einheitlich für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250,01 EUR bis 1.000 EUR netto infrage.

Verwaltungsseitig ist vorgesehen, die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 EStR 2012 genannte Grenze, wonach Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, wie Trivialprogramme zu behandeln sind, im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien entsprechend der Änderung in § 6 Abs. 2 EStG auf 800 EUR anzuheben. Ab 2018 sind daher Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis 800 EUR wie Trivialprogramme zu behandeln.[5]

[1] R 5.5 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012; H 6.13 "ABC der selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter" EStH 2021.
[5] BT-Drs. 18/12750 v. 16.6.2017 S. 21.

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