Rz. 158

§ 7a Abs. 10 EStG bestimmt die Restwert-AfA, wenn für das Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind nach Ablauf des Begünstigungszeitraums,[1] bei § 7g EStG also nach 5 Jahren. Entscheidend ist der Ablauf des Begünstigungszeitraums, also der Zeitraum, in dem Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Sonderabschreibungen bereits vollen Umfangs im ersten Jahr in Anspruch genommen worden sind.

Bei Gebäuden und Wirtschaftsgüter nach § 7 Abs. 5a EStG[2] ist für die weitere Abschreibung der Restwert als Bemessungsgrundlage für die AfA maßgebend. Der AfA-Satz ergibt sich aus der Restnutzungsdauer, das ist die typisierte Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG abzüglich des Begünstigungszeitraums.

 
Praxis-Beispiel

Bei der Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG von 50 Jahren und einem Begünstigungszeitraum von 5 Jahren ergibt sich ein AfA-Satz von 100 : 45 = 2,25 %.

Bei anderen Wirtschaftsgütern ist der Restwert auf die nach Ablauf des Begünstigungszeitraums voraussichtliche Restnutzungsdauer zu verteilen. Es kann aber für die weitere Bemessung der AfA die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts als Restnutzungsdauer zugrunde gelegt werden.[3] Konnte das Wirtschaftsgut neben den Sonderausgaben auch degressiv abgeschrieben werden, z. B. § 7g Abs. 5 EStG, kann dies auch weiterhin geschehen.[4]

[1] Für erhöhte Absetzungen ergibt sich die Restwert-AfA aus den einzelnen Begünstigungsvorschriften.
[2] Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume.

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