Rz. 62
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB).
In der Handelsbilanz gibt es also für die Umlaufgegenstände folgende Wertansätze:
Wertansätze der Umlaufgegenstände in der Handelsbilanz | |||
---|---|---|---|
I | Anschaffungs- oder Herstellungskosten | Gebot | |
II | 1 | Niedrigerer Wert als I, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt | Gebot |
2 | Niedrigerer Wert als I, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wenn der Wert zu II 1 nicht festzustellen ist | Gebot |
Ausgangswert und Obergrenze der Bewertung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Wert I) (Anschaffungskosten, Herstellungskosten).
Ist der Zeitwert am Abschlussstichtag niedriger, ist dieser anzusetzen. Der Zeitwert kann sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergeben (Wert II 1) oder er kann den Umlaufgegenständen aufgrund anderer Umstände beizulegen sein (Wert II 2).
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