Rz. 62

Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB).

In der Handelsbilanz gibt es also für die Umlaufgegenstände folgende Wertansätze:

 
Wertansätze der Umlaufgegenstände in der Handelsbilanz
I   Anschaffungs- oder Herstellungskosten Gebot
II 1 Niedrigerer Wert als I, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt Gebot
2 Niedrigerer Wert als I, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wenn der Wert zu II 1 nicht festzustellen ist Gebot

Ausgangswert und Obergrenze der Bewertung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Wert I) (Anschaffungskosten, Herstellungskosten).

Ist der Zeitwert am Abschlussstichtag niedriger, ist dieser anzusetzen. Der Zeitwert kann sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergeben (Wert II 1) oder er kann den Umlaufgegenständen aufgrund anderer Umstände beizulegen sein (Wert II 2).

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