Will der Steuerpflichtige in seiner Steuerbilanz eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen, als in den AfA-Tabellen angegeben, hat er dafür die Beweislast. Die Abweichung bedarf dann einer besonderen Begründung.[1] Ein Abweichen von den Richtwerten für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern nach den amtlichen AfA-Tabellen erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnisgrundlagen der Finanzverwaltung hinsichtlich der in den AfA-Tabellen für die entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgestellte Nutzungsdauer und die Darlegung von Umständen, die geeignet sind, die Vermutung der Richtigkeit dieser amtlichen AfA-Tabellen zu widerlegen.[2]

Bei von der AfA-Tabelle nach unten abweichenden Nutzungsdauern wird steuerlich nur im Einzelfall nach entsprechender Darlegung objektiv nachprüfbarer Gründe für die geringere Nutzungsdauererwartung von der AfA-Tabelle abgewichen.[3]

Wie zu verfahren ist, wenn der Steuerpflichtige eine längere Nutzungsdauer ansetzen will, als in den AfA-Tabellen angegeben, ist den Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen nicht zu entnehmen.[4] Die AfA-Tabellen regeln nur den Fall, dass die dort angegebene Nutzungsdauer unterschritten werden soll, nicht aber den umgekehrten Sachverhalt einer Überschreitung der angegebenen Nutzungsdauer.[5] Wird handelsrechtlich eine längere Nutzungsdauer als die steuerlich nach der AfA-Tabelle vorgegebene Nutzungsdauer angesetzt, birgt dies das Risiko, dass durch die – auch nach BilMoG weiterhin bestehende – Maßgeblichkeit die längere Nutzungsdauer auf die Steuerbilanz "durchschlägt" und die in den AfA-Tabellen fixierte Nutzungsdauer überlagert.[6]

Von den Richtwerten für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern der AfA-Tabellen kann dennoch nicht nur "nach unten, sondern auch nach oben abgewichen werden"[7]. Aber auch ein Abweichen nach oben erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnisgrundlagen der Finanzverwaltung hinsichtlich der in den AfA-Tabellen für die entsprechenden Wirtschaftsgüter aufgestellte Nutzungsdauer und die Darlegung von Umständen, die geeignet sind, die Vermutung der Richtigkeit dieser amtlichen AfA-Tabellen zu widerlegen. In Krisenzeiten kann nicht allein der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer, sondern vielmehr auch einer längeren Nutzungsdauer erwägenswert sein[8]

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