Unterschieden wird zwischen der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Nutzungsdauer.

2.3.1 Die Technische Nutzungsdauer: Durch technischen Verbrauch bestimmt

Die technische Nutzungsdauer umfasst den Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch verbraucht. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fallen i. d. R. zusammen. Entsprechen sich die wirtschaftliche und technische Nutzungsdauer nicht, können sich die Steuerpflichtigen auf die für sie günstigere Alternative berufen.[1] Ist also die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer als die technische Nutzungsdauer, kann der Steuerpflichtige diese zugrunde legen[2]. Er muss dann aber die kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer anhand konkreter Umstände glaubhaft machen.[3]

2.3.2 Die Wirtschaftliche Nutzungsdauer: Umfasst den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann

Wirtschaftsgüter nutzen sich wirtschaftlich ab, wenn sie – unabhängig von ihrem materiellen Verschleiß – erfahrungsgemäß wirtschaftlich zur Erzielung von Einkünften nur zeitlich beschränkt verwendbar sind.[1] Eine wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nicht nur aufgrund des technischen Verschleißes, sondern aus anderen Gründen erheblich an Wert verliert. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann gegenüber der technischen Nutzungsdauer verkürzt sein. Gründe dafür sind z. B. ein Wandel im modischen Geschmack, die Beschaffenheit und Entwicklung der Absatzmärkte, die Erfindung neuer Maschinen oder die bevorstehende Einstellung des Betriebs oder einer bestimmten Produktion, sofern das Wirtschaftsgut nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden kann. Wirtschaftlich abgenutzt ist alles, was veraltet ist.

Steuerlich muss der Kaufmann eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer anhand konkreter Umstände glaubhaft machen. Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann der AfA allerdings nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist.[2] Ist ein Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar, hat es aber wegen seiner Nutzbarkeit für andere noch einen erheblichen Verkaufswert, ist es für den Unternehmer wirtschaftlich noch nicht verbraucht.[3]

2.3.3 Rechtliche Nutzungsdauer: Hängt von der Beendigung vertraglicher Rechte ab

Die rechtliche Nutzungsdauer hängt von zeitlichen Faktoren ab, z. B. von der Beendigung vertraglicher Nutzungsrechte wie Miet- oder Pachtverträge, Konzessionen oder vom Ablauf gesetzlicher Nutzungsrechte, z. B. Patente. Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein oder zu den nicht abnutzbaren, immerwährenden Rechten zählen. Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar, wenn seine Nutzung weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.[1] Eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten und damit eine Nutzungsüberlassung ist auch dann zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet.[2] Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist.[3] Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen.[4]

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