Willentlich und willkürlich unterlassene Absetzung für Abnutzung (Normal-AfA) darf nach den Grundsätzen von Treu und Glauben steuerlich nicht in späteren Gewinnermittlungszeiträumen nachgeholt werden.[1], [2] Das gilt auch für die Absetzung für Substanzverringerung (AfS).[3]

Willkür liegt vor, wenn der Steuerpflichtige bewusst eine nach wirtschaftlichen Grundsätzen gebotene Abschreibung auf spätere Jahre verlagert, um dadurch für die Gesamtheit der Steuerabschnitte unberechtigt zu einer beachtlichen Steuerersparnis zu kommen.[4] Das kann z. B. der Fall sein, wenn in Jahren mit niedrigem Gewinn ohnehin keine Steuer anfällt, während die Abschreibung in Folgejahren mit höheren Gewinnen eine Steuerersparnis bringt.

Sofern eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht möglich ist und daher die Steuerbescheide der Vorjahre im Hinblick auf die zu niedrige AfA nicht mehr geändert werden können, muss sich der Steuerpflichtige so behandeln lassen, als ob er die AfA in den Vorjahren zutreffend vorgenommen hätte. In einem solchen Fall muss der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs zurücktreten. Die bewusst unterlassene AfA fällt damit endgültig aus, die nicht in Anspruch genommene AfA geht dem Steuerpflichtigen endgültig verloren.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge