Bei den Wirtschaftsgütern, die der Unternehmer aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen einlegt, handelt es sich regelmäßig um gebrauchte Wirtschaftsgüter. Der Unternehmer muss daher den Einlagewert und die Restnutzungsdauer festlegen, um die zutreffende Abschreibung ermitteln zu können.

Die Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen setzt voraus, dass der Unternehmer die Nutzung eines Wirtschaftsguts ändert. Verwendet er ein Wirtschaftsgut, das er bisher privat genutzt hat, für betriebliche Zwecke, dann erfolgt die Einlage ins Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Nutzungsänderung.

 
Achtung

Die Einlage buchen und das Wirtschaftsgut abschreiben – ansonsten geht die AfA verloren

Die Einlage erfolgt selbst dann, wenn die Einlage nicht gebucht wird. Der Unternehmer verschenkt dann die mögliche Abschreibung.

 
Praxis-Beispiel

Einlage eines Bücherregals aus dem privaten Wohnzimmer

Herr Huber stellt ein Bücherregal in sein Büro, das er schon mehr als 3 Jahre in seinem Wohnzimmer zur Aufbewahrung privater Gegenstände verwendet hat. Das Bücherregal hat einen Teilwert von 750 EUR.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0420/0650 Büroeinrichtung 750 1890/2180 Privateinlagen 750

7.1 Mit welchem Wert gebrauchte Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen eingelegt werden

Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer innerhalb von 3 Jahren vor der Einlage in Betriebsvermögen angeschafft oder hergestellt hat, werden gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • mit dem Teilwert, höchstens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich Abschreibung eingelegt, wenn die Einlage innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung erfolgt oder
  • mit dem Teilwert (unabhängig von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten), wenn zwischen Anschaffung und Einlage mehr als 3 Jahre liegen.
 
Hinweis

Was bei geschenkten Wirtschaftsgütern wichtig ist

Bei einem unentgeltlichen Erwerb liegt keine Anschaffung vor. Maßgebend ist dann, wann der Rechtsvorgänger (Schenker) das Wirtschaftsgut erworben hat.

Teilwert ist der Wert, den der Unternehmer aufwenden muss, um den Gegenstand wieder zu beschaffen. Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten der Anschaffung, wie z. B. die Grunderwerbsteuer, Maklergebühr und Notariats- und Grundbuchkosten beim Erwerb eines Grundstücks.[1]

Nicht bei jedem Gegenstand liegt ein konkretes Kauf- oder Verkaufsangebot vor, nach dem der Unternehmer den Teilwert bestimmen kann. Geht der Unternehmer von den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung aus, dann weicht dieser Wert oft vom tatsächlichen Wert ab. Grund dafür ist, dass unmittelbar nach dem Kauf der aktuelle Wert eines Wirtschaftsguts besonders schnell absinkt. Konsequenz ist, dass der Wertverlust höher ist als die lineare Abschreibung. Andererseits haben Gegenstände auch dann noch einen Wert, wenn sie bereits vollständig abgeschrieben sind.

 
Praxis-Tipp

Ohne Rechnung Wert schätzen

Wenn man Wirtschaftsgüter für das Privatvermögen anschafft, bewahrt man die Rechnungen vielfach nicht auf. Das heißt, dass der Anschaffungszeitpunkt und die ursprünglichen Anschaffungskosten kaum noch ermittelt werden können. Der Unternehmer sollte den Teilwert realistisch, aber mit einem möglichst hohen Wertansatz schätzen. Ein hoher Wert vergrößert das Abschreibungsvolumen.

Bei einem Pkw, den der Unternehmer aus seinem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einlegt, kann er sich

  • den Zeitwert von einem Händler bestätigen lassen,
  • den Wert aus den Tabellen der Automobilclubs übernehmen oder
  • Vergleichswerte auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen (der einfachste Weg ist, vergleichbare Internetangebote zu suchen).

7.2 Wertbestimmung bei einer Privateinlage innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung

Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer innerhalb von 3 Jahren vor der Einlage anschafft oder herstellt, muss er mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten in das Betriebsvermögen einlegen.[1] Die Abschreibung, die auf den Zeitraum zwischen Anschaffung und Einlage entfällt bzw. die der Unternehmer in diesem Zeitraum tatsächlich geltend gemacht hat, ist davon abzuziehen.

 
Praxis-Beispiel

Einlage eines Schreibtischs ein Jahr nach der Anschaffung: Berechnung der AfA

Herr Huber hat sich am 1.7.02. als Unternehmensberater selbstständig gemacht. Bereits im Oktober 01 hat er sich einen Schreibtisch für 1.224 EUR brutto gekauft. Diesen Schreibtisch verwendet er ab dem 1.7.02 für seine freiberufliche Tätigkeit. Abschreibungen hat er bis dahin nicht geltend gemacht.

Ergebnis: Die Nutzungsdauer eines Schreibtischs beträgt 13 Jahre (= 156 Monate). Vorsteuer konnte er nicht geltend machen, weil es sich um eine private Anschaffung handelte. Die Abschreibung pro Monat beträgt somit 1.224 EUR : 156 = 7,85 EUR. Bis zur Einlage am 1.7.02 sind 9 Monate vergangen, sodass 9 × 7,85 EUR = 70,65 EUR an Abschreibung verbraucht sind. Der Einlagewert beträgt somit (1.224 EUR – 70,65 EUR =) 1.153,35 EUR. Diesen Betrag schreibt der Unternehmensberater, wenn er den Schreibtisch nicht in einen Sammelposten einstellen muss, über die verbleibende Restnutzungsdauer von 147 Monaten ab. Die Abs...

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