GWGs, deren Wert 250 EUR übersteigt , müssen in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Dabei ist der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Tag der Eröffnung des Betriebs aufzunehmen. Das Verzeichnis muss jedoch nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.[1]

Nach § 6 Abs. 2a EStG können Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto für das einzelne Wirtschaftsgut 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen, in einem Sammelposten zusammengefasst werden. Dieser Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4 Wirtschaftsjahren linear aufzulösen (Poolabschreibung). Scheidet ein im Sammelposten erfasstes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Wird ein GWG im Laufe des Jahres angeschafft, erfolgt keine monatliche Aufteilung der Anschaffungskosten. Die Anwendung der Poolabschreibung ist für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

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