Durch die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung in der Steuerbilanz durch das 2. und 4. Corona-Steuerhilfegesetz sollte eine steuerliche Entlastung erreicht werden, da die degressive Abschreibung in bestimmten Fällen Aufwendungen im Vergleich zur linearen Abschreibung vorverlagert. Der Gesetzgeber erwartete, dass die Unternehmen die erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten durch die degressive Abschreibung bereits unterjährig zur Herabsetzung ihrer Steuervorauszahlungen nutzen. Weiterhin erwartete der Gesetzgeber durch die Maßnahme Investitionsanreize, die zur Stabilisierung der Wirtschaft beitragen.[1]

Die Einführung eines 2. Begünstigungszeitraums durch das Wachstumschancengesetz[2] im Jahr 2024 trägt laut Regierungsentwurf "der derzeitigen konjunkturellen Schwäche sowie der strukturellen Probleme"[3] Rechnung und soll konjunkturelle Impulse setzen, eine schnellere Refinanzierung fördern und Anreize für innovative Investitionen setzen und so zur strukturellen Weiterentwicklung beitragen.[4]

Die mit § 7 Abs. 2 EStG zugelassene degressive Abschreibung entspricht der Regelung, die bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt wurden, bereits zulässig war.

Die Anwendungsvoraussetzungen, die bisher für die degressive Abschreibung galten, sind bis auf den Begünstigungszeitraum beibehalten worden. Danach hat der Kaufmann ein Wahlrecht zur Anwendung der degressiven Abschreibung anstatt der linearen Abschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln. Dazu gehören insbesondere Sachen, Tiere, Scheinbestandteile eines Gebäudes und Betriebsvorrichtungen. Nicht dazu gehören insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter, Grundstücke, Außenanlagen und Mietereinbauten.[5]
  • Außerdem muss es sich um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, d. h. der Unternehmer muss eine dauerhafte Nutzung im Unternehmen vorsehen.
  • Das Wirtschaftsgut muss in einem der beiden begünstigten Zeiträumen angeschafft oder hergestellt worden sein:

    • Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, darf der degressive Abschreibungsprozentsatz höchstens das 2,5-fache des linearen Abschreibungsprozentsatzes betragen, jedoch 25 % nicht übersteigen Ein Beispiel für ein Wirtschaftsgut, dass im 1. Begünstigungszeitraum angeschafft bzw. hergestellt wurde, findet sich im obigen Praxis-Beispiel.
    • Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden, darf der degressive Abschreibungsprozentsatz höchstens das 2-fache des linearen Abschreibungsprozentsatzes betragen, jedoch 20 % nicht übersteigen. Ein Beispiel für ein Wirtschaftsgut, dass im 2. Begünstigungszeitraum angeschafft bzw. hergestellt wurde, findet sich unten im Beispiel "Berechnung der degressiven Abschreibung bei unterjährigem Erwerb im Wirtschaftsjahr 2024".
[1] Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, Stand: 12.6.2020, S. 22.
[2] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. I 2024, Nr. 108, ausgegeben am 27.3.2024.
[3] Gesetztesentwurf Wachstumschancengesetz, Bundestag Drs. 20/8628, S. 122.
[4] Vgl. Gesetztesentwurf Wachstumschancengesetz, Bundestag Drs. 20/8628, S. 122.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge