Für plan­mäßige Abschreibungen sind Ausgangswert, Restwert, Abschreibungsdauer und Abschrei­bungsverfahren festzulegen. Die Planmäßigkeit der Abschreibung ist erfüllt, wenn vor der ersten Abschreibung die rechnerischen Grundlagen feststehen, nach denen der Wertansatz des abnutzbaren Anlagevermögens in jedem späteren Geschäftsjahr zu ermitteln ist.

Eine Änderung des Abschreibungsplans ist unter Beachtung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit[1] nur bei Vorlage sachlicher Gründe möglich. Man unterscheidet zwischen notwendigen und freiwilligen Planänderungen. Eine notwendige Planänderung ist z. B. erforderlich, wenn

  • die Nutzungsdauer zu Beginn der Abschreibung z. B. irrtümlich zu lang bemessen wurde oder sich unerwartet verkürzt (Berichtigung der Nutzungsdauer),
  • die Abschreibungen nach dem bisherigen Plan die ersten Jahre der Nutzung zu gering belasten (Berichtigung der Abschreibungsmethode),
  • eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen wurde,
  • eine Zuschreibung zur Aufhebung einer außerplanmäßigen Abschreibung durchgeführt worden ist,
  • nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für qualitative Verbesserungen des jeweiligen Wirtschaftsguts aufgewendet worden sind; in diesem Fall kann sich für die Zukunft die Restnutzungsdauer erheblich verlängern.[2]

In allen Fällen muss eine Planänderung durchgeführt werden, es sei denn, es handelt sich nur um eine nicht ins Gewicht fallende Abweichung.

Eine ursprünglich zu kurz geschätzte Nutzungsdauer macht i. d. R. keine Planänderung erforderlich, weil eine Unterbewertung durch Beibehaltung des alten Abschreibungsplans unter dem Gesichtspunkt kaufmännischer Vorsicht grundsätzlich zulässig ist. Nur wenn der Jahresabschluss bei Beibehaltung des alten Abschreibungsplans ein völlig falsches Bild von der Lage des Unternehmens geben würde, ist eine Planänderung zwingend. Bei einer zu kurz geschätzten Nutzungsdauer ist der Kaufmann berechtigt, den Plan freiwillig zu ändern.

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