Auch Antiquitäten können als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter zu behandeln sein. Werden solche Gegenstände aber entsprechend ihrer Gebrauchsfunktion ständig betrieblich oder beruflich benutzt, z. B. bei ständig als Arbeitsmittel in Gebrauch befindlichen Möbelstücken wie Schreibtisch und Schreibtischsessel, unterliegen sie einem technischen Verschleiß. Dies rechtfertigt eine AfA. Das gilt auch dann, wenn ein wirtschaftlicher Wertverzehr nicht eintritt oder es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt.[1] Bei Instrumenten, die bereits über 100 Jahre alt sind (hier: Meistergeige) und die regelmäßig im Konzertalltag bespielt werden, kann die Restnutzungsdauer im Hinblick auf den technischen Verschleiß mit 100 Jahren angesetzt werden, sofern der Steuerpflichtige keine kürzere Nutzungsdauer nachweist. Bei neuen Meistergeigen kann eine typisierende Nutzungsdauer von 50 Jahren zugrunde gelegt werden.[2]

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