4.1 Das einzelne Wirtschaftsgut als Gegenstand der AfA
Handelsrechtlich sind Vermögensgegenstände, steuerrechtlich Wirtschaftsgüter zu bilanzieren.[1] Die Begriffe "Vermögensgegenstand" und "Wirtschaftsgut" stimmen inhaltlich überein.[2] Gegenstand der AfA ist das einzelne Wirtschaftsgut als einheitlicher Gegenstand. Teile eines Wirtschaftsguts dürfen nicht getrennt voneinander abgeschrieben werden.[3] Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das prinzipiell auf 10 Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).[4]
Grundsatz der Einzelabschreibung
Die AfA bemisst sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer "des" Wirtschaftsguts. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung[5] ergibt sich zwingend der Grundsatz der Einzelabschreibung, wonach die AfA für jedes abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gesondert zu ermitteln ist. Jedes Wirtschaftsgut unterliegt als solches einer einheitlichen AfA; Teile eines Wirtschaftsguts können nicht rascher abgeschrieben werden, weil sie sich schneller abnutzen.[6] Der Grundsatz der Einzelabschreibung verbietet es, ein einheitliches Wirtschaftsgut für Zwecke der AfA in mehrere unselbstständige Teile zu zerlegen. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbstständige Wirtschaftsgut folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann, unabhängig davon, ob einzelne unselbstständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt.[7]
Gesamtanlage
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelabschreibung gilt für an sich selbständige Wirtschaftsgüter, die eine geschlossene Anlage bilden: Sie können statt in ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage im Bestandsverzeichnis eingetragen werden, sofern sie als solche einheitlich abgeschrieben werden.[8]
Abgrenzung zwischen einheitlichem Wirtschaftsgut oder mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern
Wird eine bewegliche Sache mit einer oder mehreren anderen beweglichen Sachen verbunden oder zu einer Anlage zusammengestellt, so ist zu entscheiden, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen jeweils noch um selbständige Wirtschaftsgüter handelt oder nur um unselbstständige Teile des anderen (verbundenen) Wirtschaftsguts. Erscheinen die Gegenstände für sich allein betrachtet unvollständig oder hat ein Gegenstand ohne den/die anderen ein negatives Gepräge , ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen.[9]
4.2 Abnutzbare Wirtschaftsgüter
Der AfA unterliegen nur Anlagegüter, die abnutzbar sind.[1] Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sie einem wirtschaftlichen oder technischen Verbrauch unterliegen, sodass ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist.[2] Beispiele: Maschinen, Einrichtungsgegenstände, auch Dekorationsstücke einer Gaststätte,[3] Gebäude, entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert.
Die "Abnutzbarkeit" kann dabei auf technischem und/oder wirtschaftlichem Wertverzehr oder auf rechtlichen Gegebenheiten beruhen:
- Der Anlagegegenstand unterliegt der Abnutzung infolge natürlicher Einflüsse oder des Gebrauchs, nutzt sich also technisch ab (materieller Verschleiß),[4]
- er verliert technisch und/oder wirtschaftlich an Wert,
- die Nutzungsdauer ist wegen rechtlicher Gegebenheiten, z. B. gesetzlich oder vertraglich, begrenzt.
Sämtliche Ursachen sind jeweils für sich zu beurteilen und berechtigen prinzipiell jeweils für sich gesehen zur Abschreibung. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können abgeschrieben werden.
Keine AfA auf Umlaufvermögen
§ 253 Abs. 3 HGB lässt AfA nur auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu. Wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes gilt dies auch für das Steuerrecht. Für Gebäude, die sich im Umlaufvermögen befinden, z. B. bei einem gewerblichen Grundstückshandel, ist die Vornahme von AfA unzulässig, auch nicht im Fall der Vermietung.[5]
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