Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 bis 7 EStG ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen, für abnutzbare bewegliche Anlagegüter (auch gebrauchte) – über die normalen Abschreibungen hinaus – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu 20 % in Anspruch zu nehmen. Die Sonder-AfA kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung/Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des § § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG von 200.000 EUR nicht übersteigt[1]. Außerbilanzielle Korrekturen des Steuerbilanzgewinns sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung[2] bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns nicht zu berücksichtigen[3]. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.[4]

 
Praxis-Tipp

Gesetzesänderung

Der Begünstigungszeitraum in § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG soll durch das Wachstumschancengesetz[5] von bislang 5 Jahren auf 2 Jahre verringert werden. Die Sonderabschreibung erhöht sich somit auf bis zu 50 %. Die neue Regelung soll erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem 31.1.2.2023 angeschafft oder hergestellt werden (§ 52 Abs. 16 EStG-E).

 
Praxis-Tipp

Wahlrecht

Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre (ab 2024: 2 Jahre), das Erstjahr ist das Jahr der Anschaffung oder Herstellung (§ 9 a EStDV). Die Sonderabschreibung beträgt in diesen 5 Jahren (ab 2024: 2 Jahren) insgesamt maximal 20 % (ab 2024: maximal 50 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also nicht etwa jedes Jahr bis zu 20 % bzw. 50 %. Der Steuerpflichtige kann wählen, auf welches Jahr oder welche Jahre er die Sonderabschreibung verteilt. Er kann die Sonderabschreibung bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe (20 % bzw. 50 %) vornehmen, und zwar auch, wenn die Anschaffung oder Herstellung in der zweiten Hälfte des Kalenderjahrs bzw. Wirtschaftsjahrs, z. B. im Dezember, erfolgt.

[3] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.5.2023, 2 K 1873/222, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 14/23.
[5] Gesetz zur Stärkung von Wachtsumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) i. d. F. des Refentenentwurfs des BMF (Bearbeitungsstand: 14.7.2023).

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