Die Gründe für die Notwendigkeit einer Abgrenzungsrechnung sind vielfältig. Vor allem die Unterscheidung zwischen einer Steuer- und einer Handelsbilanz im deutschen Recht führt dazu, dass in den steuerlichen Jahresabschlüssen solche Bewertungen angesetzt werden, die nicht der Realität entsprechen. Dabei werden legale Möglichkeiten genutzt, um die Steuerschuld in der betreffenden Periode zu senken. In der Regel handelt es sich um eine Steuerverschiebung, da die Nutzung der Vermögensgegenstände in den folgenden Perioden mit einem verringerten Abschreibungsbetrag in der Steuerbilanz verrechnet wird.

3.1 Kalkulatorische Werte

Ebenfalls aus steuerlichen Gründen müssen verschiedene Kosten abgegrenzt werden. Sie erscheinen nicht in der GuV aus der Finanzbuchhaltung, stellen aber in der Kostenrechnung Kosten dar. Es handelt sich hier beispielsweise um den kalkulatorischen Unternehmerlohn oder um kalkulatorische Zinsen. Es geht also darum, durch die Abgrenzungsrechnung die betrieblichen Kosten vollständig zu erfassen, auch wenn sie in der Finanzbuchhaltung nicht berücksichtigt werden.

3.2 Außerordentliche Erträge und Aufwendungen

Im Unternehmen fallen immer auch Erträge und Aufwendungen an, die nicht direkt im Zusammenhang mit dem betrieblichen Auftrag des Unternehmens stehen. So wird beispielsweise ein Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren erwirtschaftet. Oder die Versicherungsentschädigung für die durch einen Brand zerstörte Maschine ist höher als der Buchwert. Dadurch entsteht ein außerordentlicher Ertrag, der nicht mit der betrieblichen Tätigkeit begründet werden kann. Damit die Kostenrechnung ein reales Bild der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens zeichnen kann, müssen durch die Abgrenzungsrechnung alle betriebsfremden Einflüsse aus den Daten der Finanzbuchhaltung herausgerechnet werden. Andere Daten müssen ergänzt werden, damit das betriebliche Bild vollständig ist.

 
Praxis-Tipp

Bisherige Strukturen weiter nutzen

Aufgrund gesetzlicher Änderungen (BilRUG) sind die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen nicht mehr Teil des Gliederungsschemas im HGB für die GuV. Da aber intern die Abgrenzung weiter notwendig ist, bietet es sich an, die bisherige Kontenstruktur weiter zu nutzen. Für die GuV werden die Erträge und Kosten zusätzlich aus den außerordentlichen Konten gefüllt. Damit wird die gesetzliche Vorgabe erfüllt. Für die interne Abgrenzung stehen die Werte aus den bisherigen Kosten- und Ertragskonten zur Verfügung.

3.3 Steuerungsfunktion der Kostenrechnung

Ein weiterer wichtiger Grund für die Notwendigkeit von Abgrenzungsrechnungen wird durch die Steuerungsfunktion der Kostenrechnung bedingt. Um bestimmte Entscheidungen der Kostenstellenverantwortlichen zu beeinflussen und um permanente Schwankungen der Kosten zu vermeiden, wird an vielen Stellen der Kostenrechnung mit Verrechnungspreisen gearbeitet, die nicht den echten Preisen entsprechen. So wird z. B. die Verwendung eines bestimmten Materials in der Fertigung dadurch gefördert, dass die Kosten für die Verantwortlichen künstlich reduziert werden. Soll die Verwendung eines Materials oder die Nutzung einer Dienstleistung reduziert werden, wird der Verrechnungspreis entsprechend hoch angesetzt. Diese Abweichungen von den echten Daten müssen ebenfalls in der Abgrenzungsrechnung berücksichtigt werden.

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