Leitsatz

Veräußert ein Einzelunternehmer Anlagevermögen an eine GmbH, an der er zu 2/3 beteiligt ist, zu Preisen unter dem Teilwert und erhält er die Tätigkeit des Einzelunternehmens zunächst aufrecht, scheidet eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen aus. Vielmehr sind die Veräußerungen der Anlagegüter als steuerbare Lieferungen an eine nahe stehende Person gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG zu beurteilen, die nach dem Einkaufspreis zu bemessen sind.

 

Sachverhalt

Der Kläger meldete Anfang Januar 1997 ein Einzelunternehmen an, das er zum 31.12.1999 abmeldete. Im Rahmen dieses Einzelunternehmens wurde er in folgenden Bereichen tätig: Sachverständigentätigkeit, in der es um die Feststellung der Höhe von Schäden für Industrieunternehmen ging, Beratungsdienstleistungen außerhalb des Rechtsberatungsgesetzes (betriebswirtschaftliche Beratung betreffend Versicherungsbetriebe) und Versicherungsberatertätigkeit, die sich auf nicht genehmigungspflichtige Beratungstätigkeiten bezog.

Am 31.1.1997 schloss der Kläger mit Herrn T einen Vertrag, wonach eine gemeinsame Gründung zweier GmbHs beabsichtigt sei. An beiden GmbHs waren der Kläger zu je 2/3 und Herr T zu je 1/3 beteiligt. Die Gründungen erfolgten entsprechend; die Gewinnverteilung erfolgte nach Anteilen. Das Stimmrecht hingegen war gleichberechtigt verteilt.

Der Kläger veräußerte Ende 1997 sein Anlagevermögen, bestehend aus zwei in 1997 angeschafften Pkws, Büroeinrichtung, Kopiersystem, EDV-Anlage, Fax-Gerät etc., an eine dieser GmbH zu einem Gesamtpreis von 90.000 DM. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass die Teilwerte dieser Anlagegüter insgesamt 155.500 DM betrugen. Das Finanzamt unterwarf diese Werte der Umsatzsteuer. Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass es sich um einen "Umwandlungsfall" handle, der nicht der Umsatzsteuer unterliege.

 

Entscheidung

Die Veräußerungen der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens stellen steuerbare Lieferungen dar. Sie stellen keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG dar, unter die gemäß Satz 2 auch die entgeltliche Übereignung oder Einbringung eines Einzelunternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs in eine Gesellschaft fallen würde. Da das Einzelunternehmen erst zum 31.12.1999 abgemeldet wurde und der Kläger hierfür auch noch einen Gewinn für das Kalenderjahr 1998 hatte, hätte der Kläger den Nachweis führen müssen, dass seine einzelnen Tätigkeitsbereiche des Einzelunternehmens gesondert geführte Betriebe darstellten. Einen solchen Nachweis hat er jedoch nicht geführt.

Schließlich sind die steuerbaren Lieferungen der Gegenstände des Anlagevermögens gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten zu bemessen, weil es sich um Lieferungen eines Einzelunternehmers an eine ihm nahe stehende Person gegen ein nicht marktübliches Entgelt handelt. Zwischen dem Kläger und der GmbH bestand eine enge personelle Verflechtung, weil der Kläger 2/3 der Anteile an der GmbH hielt und 50 % der Stimmrechte innehatte.

 

Hinweis

Die vorstehende Entscheidung steht sowohl hinsichtlich der Abgrenzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen als auch hinsichtlich der Frage, wann eine nahe stehende Person im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG vorliegt, auf der Linie der bisherigen Entscheidungen und dient einer weitergehenden Rechtssicherheit.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 07.09.2006, 5 K 754/04 U

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