Leitsatz
1. Traktorführer sind jedenfalls dann als Fachkräfte i.S.d. § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen.
2. Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen (hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnahme der Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängig und sind daher keine saisonbedingten Arbeiten.
Normenkette
§ 40a Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Beim Kläger, einem Landwirt, wurde bei einer LSt-Außenprüfung festgestellt, dass er den Lohn des K mit einem Pauschsteuersatz von 5 % unterworfen hatte. K wurde 1997 vorübergehend für das Ausbringen von Gülle, die Säuberung, Einebnung und Schließung eines Siloplatzes, zum Transport von Getreide, Pressen von Stroh und zu anderen Ackerarbeiten sowie zum Pflügen und anderen Bestellarbeiten eingesetzt. Im Jahr 1998 reinigte K die Güllekanäle und transportierte die Güllespalten hinaus und wieder hinein.
Das FA vertrat die Auffassung, es handle sich um Arbeiten, die das ganze Jahr über anfielen. Das FA unterwarf deshalb den Lohn mit einem Pauschsteuersatz von 20 %. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Das FG habe zutreffend entschieden, dass die im Jahr 1997 durchgeführten Tätigkeiten den K nicht als Aushilfskraft i.S.d. § 40a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 3 EStG qualifizierten. Das FG habe ausführlich dargelegt, dass die von K durchgeführten Arbeiten nicht mit einfachen Tätigkeiten zu vergleichen seien, die eine Aushilfskraft nach kurzer Anleitung unter Aufsicht verrichten könne.
Das FG habe ferner zutreffend festgestellt, dass die von K im Jahr 1998 durchgeführten Tätigkeiten ihrer Art nach ganzjährig angefallen seien. Es ha...