Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag und dem höheren Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit darf nach § 250 Abs. 3 HGB in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Diese Differenz wird als Disagio oder Damnum bezeichnet. Wird das Wahlrecht in Anspruch genommen und das Disagio aktiviert, dann ist es planmäßig abzuschreiben. Als Abschreibungszeitraum kann die Laufzeit des Darlehens oder ein kürzerer Zeitraum gewählt werden. Steuerrechtlich besteht eine Pflicht zur Aktivierung des Disagios.

Für die Abschreibung des Disagios gelten steuerrechtlich folgende Grundsätze:

  • Bei einem endfälligen Darlehen, das erst am Ende der Laufzeit zu tilgen ist, wird das Disagio in gleichen Raten über die Kreditlaufzeit verteilt.
  • Bei einem Tilgungsdarlehen kommt dagegen eine degressive Abschreibung des Disagios in Betracht. Diese Abschreibung kann bei jährlich gleich hohen Tilgungsbeträgen in arithmetisch degressiver Form erfolgen. Handelt es sich dagegen um ein Annuitätendarlehen, bei dem der Tilgungsanteil in der Anfangsphase relativ niedrig ist, im Zeitablauf aber steigt, kommt auch eine geometrisch degressive Auflösung des Disagios in Betracht.

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