Mit ihrem Inverkehrbringen wird Wärme zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an einen Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Denn damit wird die Wärmeenergie vom Wärmeträger, wie z. B. Wasser, abgespalten und zu einem verkehrsfähigen Gut. Dadurch wird sie greifbar und selbstständig bewertbar. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 1. Halbsatz EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme.[1]

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