Dauerkulturen, wie z. B. Obstzucht-, Spargel- und Rebanlagen, gehören zum Anlagevermögen eines Betriebs. Auch bei einem Weinbaubetrieb stellt der einzelne Rebstock innerhalb einer Rebanlage kein einer selbstständigen Bewertung und Nutzung fähiges Wirtschaftsgut dar.[1]

Die stehende Ernte gehört, ebenso wie die Pflanzen einer Baumschule, zum Umlaufvermögen. Beim zum Anlagevermögen gehörenden stehenden Holz ist der in einem selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Forstbetriebs anzusehen. Für die Annahme eines selbstständigen Wirtschaftsguts geht der BFH dabei von einer Mindestgröße als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit von i. d. R. mindestens 1 ha aus.[2]

[1] BFH, Urteil v. 30.11.1978, IV R 43/78, BStBl 1979 II S. 281; H 6.13 EStH "ABC der nicht selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter".
[2] BFH, Urteile v. 5.6.2008, IV R 67/05, BStBl 2008 II S. 960, und IV R 50/07, BStBl 2008 II S. 968; BMF, Schreiben v. 16.5.2012, IV D 4 – S 2232/0 – 01, BStBl 2012 I S. 595; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 823, BStBl 2022 I S. 366.

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