Ausstattungsgegenstände sind selbstständig zu bewertende Wirtschaftsgüter. Dazu gehören z. B. Geschirr, Gläser, Töpfe, Pfannen, Bestecke, Wäsche, Handtücher etc. im Gastronomiebereich sowie das Mobiliar. Das gilt auch für die Erstausstattung. Das gilt auch dann, wenn sie in einem Bilanzposten zusammengefasst worden sind.[1]

[1] BFH, Urteil v. 19.11.1953, IV 360/53 U, BStBl 1954 III S. 18; BFH, Urteil v. 17.5.1968, VI R 113/67, BStBl 1968 II S. 566; H 6.13 EStH "ABC der selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter".

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