ABC der wichtigsten Abmahnungsgründe
Alkoholverbot, Missachtung
Verstöße des Arbeitnehmers gegen betriebliche Alkoholverbote sind vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig abzumahnen. Besteht allerdings bereits eine Alkoholabhängigkeit, geht eine Abmahnung ins Leere, da der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht mehr ohne Weiteres steuern kann.
Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit, Missachtung
Zeigt der Arbeitnehmer eine Arbeitsverhinderung nicht oder nicht rechtzeitig an, kann er abgemahnt werden.
Arbeitsanweisungen, Nichtbefolgen von
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer abmahnen, der berechtigte Arbeitsanweisungen des Vorgesetzten nicht befolgt.
Arbeitsbummelei
Trödelt der Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Tätigkeiten vorsätzlich, kann er abgemahnt werden.
Arbeitsunfähigkeit, Verhalten bei
Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung, sich bei bestehender, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit genesungsfördernd zu verhalten, kann er abgemahnt werden.
Arbeitszeitverstöße
Verstöße des Arbeitnehmers gegen die Arbeitszeitvorgaben (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder Beginn, Dauer, Ende der Pausen) berechtigen den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung.
Außerdienstliches Verhalten
Ist grundsätzlich nicht kündigungsrelevant. Ausnahme: wenn sich das zu beanstandende außerdienstliche Verhalten auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Auch hier muss zunächst abgemahnt werden.
Ausländerfeindliche Äußerungen
Sind vor Ausspruch einer Kündigung abzumahnen. In schwerwiegenden Fällen kann auch sofort gekündigt werden.
Beleidigungen
Beleidigungen von Vorgesetzten, Kunden oder Kollegen berechtigen den Arbeitgeber in jedem Fall zum Ausspruch einer Abmahnung; in schweren Fällen kann auch sofort gekündigt werden.
Benehmen, schlechtes
Schlechtes Benehmen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden kann abgemahnt werden.
Betriebsfrieden, Störung
Stört der Arbeitnehmer den Betriebsfrieden, ist der Arbeitgeber abmahnberechtigt.
Betriebsordnung, Verstoß
Verstöße des Arbeitnehmers gegen eine geltende Betriebsordnung berechtigen den Arbeitgeber zu einer Abmahnung.
Führungseigenschaft, fehlende
Sofern die fehlende Führungseigenschaft Arbeitsabläufe und/oder die betriebliche Zusammenarbeit beeinträchtigt, ist vor einer Kündigung abzumahnen. Bei der Formulierung sind konkrete Versäumnisse zu nennen, allgemeine Aussagen reichen nicht.
Internetnutzung, private
Benutzt der Arbeitnehmer den betrieblichen Internetzugang verbotenerweise für private Zwecke, ist er vor Ausspruch einer Kündigung im Regelfall abzumahnen. Ausschweifendes privates Surfen berechtigt auch unmittelbar zur Kündigung.
Nachweispflicht bei Krankheit, Missachtung
Legt der Arbeitnehmer die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vor, kann er abgemahnt werden.
Nebentätigkeitsverbot, Verstoß
Verstöße des Arbeitnehmers gegen zulässige vertragliche Nebentätigkeitsverbote sind vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig abzumahnen. Ist der Arbeitnehmer zur Anzeige von Nebentätigkeiten verpflichtet, kann ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ebenfalls abgemahnt werden.
Pausen, Überziehen von
Verlängert der Arbeitnehmer eigenmächtig die Pausenzeiten, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen.
Rauchverbot, Missachtung
Verstöße des Arbeitnehmers gegen betriebliche Rauchverbote sind abmahnfähig.
Schlechtleistungen
Durch den Arbeitnehmer verschuldete schlechte Arbeitsergebnisse berechtigen den Arbeitgeber grundsätzlich zu einer Abmahnung.
Schweigepflicht, Missachtung
Gibt der Arbeitnehmer Betriebsinterna trotz Schweigeverpflichtung weiter, kann er abgemahnt werden. Bei der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen kann im Einzelfall auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig sein.
Sexuelle Belästigungen
Sexuelle Belästigungen anderer Betriebsangehöriger berechtigen grundsätzlich zur Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung. Nur in geringfügigen Fällen ist zunächst abzumahnen.
Tätlichkeiten
Tätlichkeiten zwischen Arbeitskollegen berechtigen den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung in schweren Fällen auch unmittelbar zur Kündigung. Eine Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber selbst wiegt grundsätzlich schwerer sodass eine Abmahnung in der Regel entbehrlich ist.
Telefonnutzung, private
Benutzt der Arbeitnehmer den betrieblichen Telefonzugang unerlaubt für private Zwecke, ist er vor Ausspruch einer Kündigung im Regelfall abzumahnen.
Unentschuldigtes Fehlen
Fehlt der Arbeitnehmer unentschuldigt, ist dies ein Abmahngrund. Bei beharrlicher, dauerhafter Arbeitsverweigerung kann unmittelbar gekündigt werden.
Unpünktlichkeit
Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers berechtigen den Arbeitgeber zur Abmahnung.
Urlaubsantritt, eigenmächtiger
Tritt der Arbeitnehmer den (abgelehnten) Urlaub eigenmächtig trotz Hinweis des Arbeitgebers auf arbeitsrechtliche Konsequenzen an, kann er ohne Abmahnung gekündigt werden.
Verkehrsunfall, schuldhafter
Verursacht der Arbeit...

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