Werbungskosten können nur Aufwendungen sein, die mit steuerbaren und stpfl. Einnahmen kausal zusammenhängen. Aufwendungen für ein zu nichtselbstständiger Arbeit führendes Wahlamt sind daher Werbungskosten, und zwar auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos sind, der Stpfl. also nicht gewählt wird[1], nicht aber Aufwendungen, die zu einem Ehrenamt führen.

Vgl. auch "Abgeordnetenbezüge". Erhält der Stpfl. vom Arbeitgeber eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung, die seine gesamten beruflich veranlassten Ausgaben ersetzen soll, können Werbungskosten nur geltend gemacht werden, soweit sie die Aufwandsentschädigung übersteigen.[2]

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